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1926 —J Ausgegeben zu Berlin, den 14. Mai 1926 iNr. 26
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Inhalt: Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926 ............ .. S. 217
Verordnung über das Außerkrafttreten von Devisenvorschriften. Vom 1. Mai 1926 ........2*6* S. 217
Verordnung über Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnviehwagen im Verlehre mit dem Aus—
sanb. Vom 4. Mai 1926.............. . .P. .....***** S. 217
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes. Vom 8. Mai 1926. ............ S. 218
Druckfehlerbericsiguno.. .. S. 222
In Teil I Nr. 19, ausgegeben am 7. Mai 1926, ist veröffentlicht: Bekanntmachung über die Ratifikation und Ausführung der deutsch—
dolnifchen Rechtsverträge. — Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Vertrags über den Rechtsverkehr vom
5. März 1924 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 139)2 — Bekanntmachung über die Geltung des Protokolls des Völkerbundes über die
Schiedbsklauselen im Handelsverkehre vom 24. Septenber 1923 in Neu-Fundland und den Niederlanden sowie dessen Unterzeichnung
durch Siam und Polen. — Bekanntmachung über den Schutß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Aus—
stellung. — Berichtiguno
Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen.
Vom 5. Mai 1926.
Die Verordnung über die deutschen Flaggen vom
11. April 1921 (GReichsgesetzbl. S. 483) wird wie folat
geändert:
1. Im Abschnitt J erhält die Nr. 10 folgende Fassung:
Nr. 10. Die Dienstflagge der übrigen
Reichsbehörden zur See wie die Handels—
flagge, darauf, etwas nach der Stange hin ver—
schoben, in den schwarzen und roten Streifen
je bis zu einem Fuͤuftel uͤbergreifend, der Reichs
schild, den Adler nach der Stange gewendet
Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggen
tuchs wie 2 zu 3.
2. Im Abschnitt IV erhält Abs. 2 folgenden neuen
Satz 23
Die gesandtschaftlichen und konsularischen
Behörden des Reichs an außereuropäischen
Plaͤtzen und an solchen europäischen Plätzen,
die von Seehandelsschiffen angelaufen werden,
fuͤhren außerdem die Handelsflagge.
Berlin, den 5. Mai 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Luther
Verordnung über das Außerkrafttreten von Devisen—
vorschriften Vom 1. Mai 1926*).
Auf Grund von Abs. 2 der Verordnung des Reichs—
präsidenten über das Außerkrafttreten von Devisen—
x) Veröffentlicht im Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger Nr. 101 vom 3. Mai 1926.
GWierzehuter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 28. Mai 1926.)
Weichsgesetzbl. 1926 4
vorschriften vom 31. Oktober 1924 (Rreichsgesetzbl. J
S. 729) verordnet die Reichsregierung:
Einziger Paragraph
Von der Devisenordnung in der Fassung des Artikel
der Verordnung zur Anderung der Devisengesetzgebung
vom 8. November 1924 (Keichsgesetzbl. IS. 729) treten
die 883 bis 6,8 und 11 Abs. 1 Nr. 1 sowie 87,
soweit er sich nicht auf 82 bezieht, und die Ziffern 4
und 5 des Abs. 1des 8 10 außer Kraft
Berlin, den 1. Mai 1926.
Der Reichskanzler
Dr. Luther
Der Reichswirtschaftsminister
Curtius
Verordnung über Beseitigung von Ansteckungsstoffen
in Eisenbahnviehwagen im Verkehre mit dem Ausland.
Vom 4. Mai 1926.
Auf Grund des 83 Abs. J des Reichsgefetzes über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde—
rungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (Reichs⸗
gesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Artikel 179 Abs. 2 der
Reichsverfassung wird nach Zustimmung des Reichsrats
hiermit verordnet:
81
Auf die zur Versendung von lebendem Vieh nach der
Schweiz oder nach der Tschechoslowakei benutzten und
daselbst entladenen Eisenbahnwagen finden bei ihrem
Wiedereingang in das Reichsgebiet die Vorschriften der
881 und des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen—
bahnen, vom 26. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163)
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