83. Titel: Miete. Baht. 88 573—575. 915
zahlen, als bieS nach dem VBoraufgeführten ermöglicht ift; fonft würde er fich
der Gefahr der Doppelzahlıung ausfeben. Val. hiezu Hübrigenz au S 576.
Wurde nach dem Mietvertrag auf beitimmte Zeit, 3. B. drei Sahre,
gegen einen einmaligen vborauSzahlbaren Mietzins8 gemietet, {0 ent-
fällt auf den der Zahlung nachfolgenden Zeitraum ein MietzinZ überhaupt
nicht mehr. Infolgedefjenm kann auch in einem foldhen Falle der fpätere
Erwerber feinen Vietzins mehr verlangen, jo daß S 574 überhaupt nicht
anwendbar wird, da in einem folden alle keine „Worausverfügung“
über den auf die Zeit des Ermerber3 entfallenden Mietzins oe (jo zu-
treffend Arnold in Bl. f. RA. a, a. OD. S. 374 Unm. und „Die | ohnungS-
miete” S. 85, 113 Unm. 8 und zuftimmend Brückner S. 153 Anm. 1). Unter
„Hiechtsgefchäft in Anfehung der Mietzinsforderung“ im Sinne des 8 574
fanıt ja nur ein foldhe8 verltanden werden, wodurdh dem Erwerber eine
Mietzinsforderung entzogen wird, die ihm an fih zukäme, wenn der
Mieter entfprehend dem Vertrage den Mietzin8 zahlen würde. Infolge:
deffen darf aber auch die volle Wirkffamkeit einer derartigen vertragsmäßigen
a nicht bloß auf den Fall der einmaligen Vorauszahlung
refchränkt werden, vielmehr muß fie bei jeder dem Mietvertrag entiprechen=
den Borauszahlung eintreten fo mit Recht Zimmermann a. a. DO. S. 35 ff.
md Schollmeyer, Das Kecht der einzelnen Schuldbverhältnifle S. 52, zu-
timmend auch DYertmann Bem. 1, d, dagegen Mittelitein S, 504).
das Nechtsgefhäft nad dem Eigentumsübergange gefhloffen worden, fo {jt
®enntnis des Mieter8 vom ME des Eigentums entfcheidend:
Hatte der Mieter diefe Kenntnis bei Wbjhluß des Rechtsgelchäfts, fo {ft
Diefes unwirkfam dem Erwerber gegenüber (Sag 2).
Yatte der Mieter diefe Kenntnis nicht, fo ijft daS Nechtsgefchäft zwar
mirfkffam, jedoch für KFeine Ipätere Zeit al8 für das Ralender vierteljahr,
in welchem der Mieter von dem Eigentumsübergange Kenntnis erhält, und
jür das folgende ®alend er vierteljahr.
Die Bemweislaft hinfichtliH der Erlangung diefer Kenntni8 wird fowobhl
m Streite zwiichen Erwerber und Vermieter wie auch beim Streite zwifdhen
Mieter und Erwerber den lebteren treffen {fo mit Recht Neumann Note 2
und ihm zuftimmend Brücner S. 152 Anm. 3).
3, €8 bat daher der Erwerber ein ureigenes Interefje daran, den Mieter felbit
von dem Eigentumsübergange baldmöglichft zu verftändigen.
2. 4. Einem zwifchen Bermieter und Mieter vorgenommenen Recht8geichäfte muß
Jasjenige gleichftehen, das der Heffionar des Vermieters mit dem Mieter vornimmt.
& fann daher, wie Plane zu $ 574 zutreffend bemerkt, der Fall eintreten, daß ein Miet-
yin8, defjen Wobtretung gemäß S$ 573 dem Erwerber gegenüber an {ih unmirkfam wäre,
diefent gleichwohl mit Rechtswirkung entzogen wird, wenn der Beifionar durch RKecht3=
gefchäft mit dem bezüglich der NEAR HELEN in Unfenntnis verbliebenen Mieter
äber den Mietzin8 verfügt (vgl. Zimmermann a. a. U. S. 35).
5. OHinfichtlih der RegreßBanfprüche des Erwerber8 vol. Bem. 6 zu 8 573.
2)
S 575.
Soweit die Entrihtung des Miethzinjes an den Vermiether nach & 574
dem Erwerber gegenüber wirfjam ijt, fann der Miether gegen die Miethzins:
‘orderung des Erwerbers eine ihm gegen dem Vermiether zuftehHende Forderung
aufrechnen. Die Aufrechnung ift ausgefhloffen, wenn der Miether die Gegen-
jorderung erworben hat, nachdem er von dem UNebergange des Eigenthums Kenntnik
erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erft nach der Erlangung der Kenntniß
ınd jpäter als der Miethzins fällig geworden it.
©. IT, 5673; 1, 568,
i, Sag 1: Der 8 575 gewährt dem Mieter — nach Analogie des & 406 bei
der Forderungsübertragung — auch ein Mufredhnungsrecdt im Rahmen des 8 574,
5. b.: Steht dem Mieter eine Forderung gegen den Vermieter zu, fo kann er mit
Diejer dem neuen Erwerber gegenüber aufrechnen bi8 zu dem Betrage, den der
Diietzins für das zur Beit der Erlangung der Kenntnis vom Eigentumsüberaange laufende
and Das nöchitfolaende Ralendervierteliahr ausmacht.