Full text: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Das klassische Ausnahmegesetz jedoch ist das Marzecku-Gesetz 
Es führt den Namen vom damaligen Justizminister Marzecku, einem 
Liberalen. Das Gesetz besagt, daß es einige Vergehen gegen die 
öffentliche Ordnung verhüten und bestrafen will — eine sehr vage 
Sache, Grundsätzlich wird dabei von der Tatsache ausgegangen. 
daß es „Vergehen gegen das Eigentum” gibt, Das ist wieder ein 
sehr vager Begriff. Und diese „Vergehen gegen das Eigentum” 
werden kraft des vorliegenden Gesetzes zu Verbrechen gestempelt. 
Diese Verbrechen werden definiert als „Verbrechen gegen das Eigen- 
tum”, Wenn jemand als Einzelperson sich mit einer Person. oder 
Gruppe vereinigt, um die bestehende „Ordnung des Eigentums‘ um- 
zustoßen oder auf irgendeinem Wege gegen sie anzukämpfen oder 
um Enteignung ‘in individueller oder kollektiver Form durchführen 
zu lassen, so trifft ihn die ganze Schwere des Gesetzes, Das ist schon 
etwas weniger vage und nur auf revolutionäre Parteien, auf die Kom- 
munistische Partei, zugeschnitten. 
Vom Kommunismus wird in diesem Gesetz selbst kein einziges 
Mal gesprochen, hingegen im Motivenbericht zu diesem Gesetz aus- 
drücklich hervorgehoben, daß es gegen die Kommunistische Inter- 
nationale gerichtet sei, Und für die „Verbrechen gegen das Eigen- 
tum‘ werden 5, 10 und 20 Jahre Zuchthaus verhängt, 
Hervorzuheben ist noch folgendes: Es wird auch bestraft alles. 
womit in irgendeiner Weise dieses Verbrechen gegen das Eigentum 
manifestiert werden kann. Es ist also strafbar: das Tragen eines Ab- 
zeichens der Kommunistischen Internationale, der Gesang der „Inter- 
nationale‘ und auch das „Loben” einer Gruppe, welche dieses „Ver- 
brechen” begeht. Bestraft werden auch Verwandte, Vater. und 
Mutter, wenn sie nicht sofort anzeigen, daß der Betreffende im Be- 
griff ist, ein solches Verbrechen zu begehen. 
Es ist eigenartig, Dieses Gesetz hat bisher sehr wenig An- 
wendung gefunden. Es bedurfte ın Rumänien eines solchen Gesetzes 
nicht. Es wurden viel gräßlichere und schwerere Strafen verhäng! 
auf Grund der für die Kriegszeit bestimmten Militärgesetze, 
Wir haben außerdem in Rumänien folgende Situation: Der Be- 
lagerungszustand in einzelnen Gebieten Rumäniens ist seit 
Kriegsende bzw. -beginn noch nicht aulgehoben worden, Dieser 
Belagerungszustand besteht heute völlig zu Unrecht, Er darf nach 
der rumänischen Verfassung und nach dem Dekretgesetz von 1916 
nur in der, Kriegszeit verhängt werden. Aber das ist nicht das 
Eigenartige an der Situation, sondern folgendes: Wenn z. B. ein der 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angeklagter Arbeiter in 
einem Gebietsteil wohnt, wo der Belagerungszustand nicht mehr 
existiert, dann wird er einfach mit Personen in Verbindung ge- 
bracht, die in Gebieten wohnen, die unter dem Belagerungszustand 
stehen. Nun ist erreicht, daß nicht nur ‘das Militärgericht zuständig 
geworden ist, sondern es ist gleichzeitig der Tatbestand der Ver- 
schwörung gegeben. 
Außerdem hat man ohne jede juridische Grundlage an der 
russischen und ungarischen Grenze eine Zone von 30 bis 50 Kilo- 
meter Tiefe gezogen, in welcher spezielle Gesetze und Verordnungen 
gelten, die von Militärkommandanten erlassen und in denen die 
„Verbrechen“ einfach dekretiert werden. VWieweit die Willkür dieser
	        
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