796 Einundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
ständig widersprach, wie allein schon der diametrale Gegensatz
zu der ersten sozialpolitischen Regelung des neuen Bürgertums
in der Steinschen Städteordnung beweist? Nicht gefördert,
eher, namentlich in seinen letzten Zeiten, gehindert hat der
große König das Aufkeimen des neuen Bürgertums.
Das Ideal seiner Politik gegenüber werdenden sozialen
Bildungen, wenn man von einer solchen sprechen will, war
überhaupt nicht das schöpferischen Eingriffes, sondern höchstens
das eines zurückhaltenden, gerechten Suum cuique. Und in⸗
sofern erschöpfte es sich in rigorosen Versuchen zur Entwicklung
einer unparteiischen Rechtspflege.
Die Grundlinien der preußischen Politik des 18. Jahr—
hunderts auf diesem Gebiete hat freilich auch bereits Friedrich
Wilhelm J. gezogen!. Schon er sah ein, daß es vor allem
der Besserung der Gerichtsverfassung und des Prozesses be—
dürfe, und daß daneben eine vernünftige Kodisikation des
geltenden Rechtes notwendig sei. Und wenn er es da in
ersterer Hinsicht nicht zu entscheidenden Fortschritten brachte,
so hat er doch die Aufgabe einer Kodifikation im Sinne des
18. Jahrhunderts erschöpfend formuliert. Auf ein Rechtsbuch,
führt eine Order von 1714 aus, komme es an, das auch von
dem gemeinen Manne könne verstanden werden, dem alle
fremden Benamsungen und Kunstwörter fehlen müßten, und
in welchem das römische Recht nur insoweit Aufnahme finden
dürfe, „als solches sich auf den Zustand dieser Länder schicket
und mit der gesunden Vernunft übereinstimmt“. Aber wie
ungeduldig, ja unsachlich hat der König dieses Rechtsbuch ge—
fordert: funf Mitglieder der Hallischen Juristenfakultät sollten
es binnen drei Monaten fertigstellen! So verstand es sich,
daß von Friedrich Wilhelm J. auch auf diesem Gebiete reine
Erfolge nicht erreicht wurden.
Friedrich der Große hat sich dann dieser ganzen Materie
alsbald nach seiner Thronbesteigung angenommen; schon am
vierten Tage seiner Regierung schränkte er die Tortur ein.
S. darüber schon S. 701.