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Der Aufschwung der Handwerksämter im 16. Jahrhundert. 
Die Gilden dagegen wählten ihre Älterleute und Bürgervertreter 
frei ohne jede Einmischung des Raths h 
Die so beliebten Beschränkungen liessen nicht einmal die Frei 
heiten zu, die man vor 1585 genossen hatte, und obwohl man 
dem Vergleiche zustimmte, war man in Bürgerkreisen keineswegs 
mit ihm zufrieden. Vielmehr trug man unverholenes Missver 
gnügen zur Schau, so dass der Rath auf’s neue einzulenken sich 
gemüssigt sah. Er verstand sich im Jahre 1592 zu einer Reorgani 
sation der Vertretung der Gemeinde bei der Steuerverwaltung in 
der Art, dass alle Einkünfte der Stadt von einem Ausschuss ver 
waltet werden sollten, der aus einem Bürgermeister, einem Raths 
herrn, einem Ältermann nebst 2 Ältesten der grossen Gilde und 
einem Ältermann der kleinen Gilde zusammengesetzt war. 
Indess vermochte dieses Zugeständniss die Unzufriedenheit und 
Erbitterung gegen den Rath nicht völlig aufzuheben. Nur mühsam 
konnte eine offene Auflehnung gegen den Rath unterdrückt werden, 
der seinerseits nicht aufhörte seine Macht zu immer weiteren Be 
schränkungen der Rechte der Bürgerschaft zu missbrauchen. Auf 
der Fastnachtsversammlung der grossen Gilde im Jahre 1604 er 
reichte der Unwille den höchsten Grad. Die Bürgerschaft weigerte 
sich den Ältermann, wie es seit dem Severinschen Vertrage üblich 
geworden war, von dem Ausschuss der Bürgervertreter ernennen 
zu lassen, sondern wollte ihn selbst „aus dem ganzen Corpus der 
Gemeine“ wählen. Ferner aber wurde eine einheitliche Finanz' 
Verwaltung gefordert. Die bisherige Kastenverwaltung sollte mi( 
der Stadtkämmerei zu einem Ganzen verschmolzen werden und 
man drohte mit einer Klage beim Könige, falls der Rath sich 
nicht füge. 
Aber der Rath fügte sich und es kam zu dem Vertrage vom 
2g. April 1604, der endlich die Wünsche der Bürgerschaft, für dm 
sie ein halbes Jahrhundert gekämjift hatte, erfüllte. Den GildcU 
war fortan die volle Antheilnahme an der gesummten städtische^ 
und finanziellen Verwaltung gesichert. (Gemeinsam mit dem Rathe 
sollen Älterleute und Älteste, an Zahl nicht mehr als 63, der Stad* 
Geschicke entscheiden und wenn Dinge zur Erledigung käiueU» 
aus denen der Stadt besondere Vortheile oder Nachtheile cut 
springen konnten, sollte die Bürgerschaft sic auf ihren Gildestubm’ 
vorher in Erwägung ziehen. Wegen der Finanzverwaltung alm*^ 
1 Keussler, a. a. O., S. 71 ff.; Bergmann, Historische Schriften II, aqi.
	        
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