148
Der Aufschwung der Handwerksämter im 16. Jahrhundert.
Die Gilden dagegen wählten ihre Älterleute und Bürgervertreter
frei ohne jede Einmischung des Raths h
Die so beliebten Beschränkungen liessen nicht einmal die Frei
heiten zu, die man vor 1585 genossen hatte, und obwohl man
dem Vergleiche zustimmte, war man in Bürgerkreisen keineswegs
mit ihm zufrieden. Vielmehr trug man unverholenes Missver
gnügen zur Schau, so dass der Rath auf’s neue einzulenken sich
gemüssigt sah. Er verstand sich im Jahre 1592 zu einer Reorgani
sation der Vertretung der Gemeinde bei der Steuerverwaltung in
der Art, dass alle Einkünfte der Stadt von einem Ausschuss ver
waltet werden sollten, der aus einem Bürgermeister, einem Raths
herrn, einem Ältermann nebst 2 Ältesten der grossen Gilde und
einem Ältermann der kleinen Gilde zusammengesetzt war.
Indess vermochte dieses Zugeständniss die Unzufriedenheit und
Erbitterung gegen den Rath nicht völlig aufzuheben. Nur mühsam
konnte eine offene Auflehnung gegen den Rath unterdrückt werden,
der seinerseits nicht aufhörte seine Macht zu immer weiteren Be
schränkungen der Rechte der Bürgerschaft zu missbrauchen. Auf
der Fastnachtsversammlung der grossen Gilde im Jahre 1604 er
reichte der Unwille den höchsten Grad. Die Bürgerschaft weigerte
sich den Ältermann, wie es seit dem Severinschen Vertrage üblich
geworden war, von dem Ausschuss der Bürgervertreter ernennen
zu lassen, sondern wollte ihn selbst „aus dem ganzen Corpus der
Gemeine“ wählen. Ferner aber wurde eine einheitliche Finanz'
Verwaltung gefordert. Die bisherige Kastenverwaltung sollte mi(
der Stadtkämmerei zu einem Ganzen verschmolzen werden und
man drohte mit einer Klage beim Könige, falls der Rath sich
nicht füge.
Aber der Rath fügte sich und es kam zu dem Vertrage vom
2g. April 1604, der endlich die Wünsche der Bürgerschaft, für dm
sie ein halbes Jahrhundert gekämjift hatte, erfüllte. Den GildcU
war fortan die volle Antheilnahme an der gesummten städtische^
und finanziellen Verwaltung gesichert. (Gemeinsam mit dem Rathe
sollen Älterleute und Älteste, an Zahl nicht mehr als 63, der Stad*
Geschicke entscheiden und wenn Dinge zur Erledigung käiueU»
aus denen der Stadt besondere Vortheile oder Nachtheile cut
springen konnten, sollte die Bürgerschaft sic auf ihren Gildestubm’
vorher in Erwägung ziehen. Wegen der Finanzverwaltung alm*^
1 Keussler, a. a. O., S. 71 ff.; Bergmann, Historische Schriften II, aqi.