Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.

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Öiese  Unruhen  fanden  in  dem  Vertrage  vom  23.  Januar  1585,
den  die  Bürgerschaft  dem  Rathe  aufdrängte,  ein  Ende.  Beschränkung ­
  der  katholischen  Kirche,  Beibehaltung  des  alten  Kalenders,
^  Teilnahme  der  Gemeinde  an  allen  Wahlen,  an  der  Verwaltung
der  Stadtgüter  und  Stadtämter,  wie  Kämmerei,  Waage,  Mühlen
waren  die  Errungenschaften.  Die  richterliche  Gewalt  blieb
dem  Rathe  unversehrt,  seine  obrigkeitliche  dagegen  wurde  bedeutend ­
  geschmälert  und  die  als  oberste  kommunale  VerwaltungskÖrj)erschaft
  vollständig  untergraben.  Daneben  benutzte  die  sieg-’’^iche
  Bürgerschaft  die  Gelegenheit  ihre  ausschliesslichen  Nahrungs-Rechte
  zu  sichern.  Der  Rath  musste  versprechen  ernstlich  für  die
Beseitigung  aller  (gewerbetreibenden  ausserhalb  der  Ämter  (Bönkasen)
  Sorge  tragen  zu  wollen.  Denjenigen,  welchen  die  Auf-^ahme
  in  das  Amt  abgeschlagen  worden  war  oder  die  sich  gar
R*'cht  darum  beworben  hatten,  wurde  die  Ausübung  des  betreffenden
^^ewerbes  ganz  untersagt.  Seinerseits  erklärte  der  Rath  den  Handwerkern ­
  mehr  auf  die  Finger  sehen  zu  wollen.  Zur  Abstellung
„allerhand  Betrüglichkeit  bey  dem  Biermaasse,  dem  Brodte  und
^aderen  Dingen“  sollte  ein  Ausschuss  ernannt  werden.  Auch
Wurden  die  Handwerker  ermahnt  in  ihren  Lohn-  und  Freisforde-Wagen
  für  Leistungen  und  Erzeugnisse  die  Billigkeit  nicht  ausser
^cht  zu  lassen.
i-^iese  Ordnung  der  X'^erhältnisse  war  jedoch  nicht  von  langer
^aer.  Ju  Folge  des  thätigen  Einschreitens  der  polnischen  Regiedie
  Kommissäre  mit  einer  Militärmacht  nach  Riga  entsandte,
W^aRden  im  Jahre  1589  die  Unruhen  beendet  und  die  alte  Ordnung  der
wieder  hergestellt.  Ein  neuer  \'ertrag,  nach  dem  1'age  des
^Schlusses  „Severinsvertrag“  genannt,  schmälerte  die  den  (iilden
^clion  vor  der  Revolution  zustehenden  Rechte.  Namentlich  wies
Bath  die  .^ntheilnahme  an  der  gesammten  städtischen  Finanz-^“■^hschaft
  nunmehr  zurück.  Die  Beschränkung  des  Rechtes  zur
Wsübung  eines  bürgerlichen  (Gewerbes  für  diejenigen  Fersonen,  die
^kt  (jildebrüder  waren,  wurde  nicht  wiederholt,  dagegen  das\  erbot
Bönhaserei  in  den  Vertrag  aulgenommen.  Von  nun  ab  konnte
grosse  Masse,  die  Bürgerschaft,  nur  indirekt  auf  die  Ordnung
kommunalen  Angelegenheiten  Einfluss  ausüben,  indem  sie
'^‘^'alich  Vertreter  wählte,  denen  aber  nur  die  bereits  vor  1585  zu-^^^tandenen
  Rechte  übertragen  waren.  Überdies  war  das  Wahl-‘k-r
  Bürgerschaft  beschränkt,  denn  sie  musste  dem  Rathe
Kandidaten  vorstellen,  aus  denen  dieser  den  Vertreter  wählte.
            
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