5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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In allen Kulturstaaten hat sich so ein soziales Recht als ein neues
wichtiges Glied des objektiven Rechtes entwickelt, dessen wissenschaft
liche Pflege namentlich in Deutschland schon begonnen hat. In dem
sozialen Rechte sind eine Reihe von Grundgedanken verwirklicht, die
den Keim fruchtbarer Entwickelung in sich tragen, und die bereits
eine Einwirkung auf das allgemeine bürgerliche Recht, insbesondere
auf das Recht der Schuldverhältnisse ausgeiibt haben. Mit den Grund
sätzen des römischen Rechtes, dessen große Bedeutung für die Rechts
entwickelung der Kulturstaaten allgemein bekannt und anerkannt ist,
hat die Sozialpolitik eben nicht auskommen können. Sie waren gegen
über den neuen Aufgaben, die aus der neuzeitlichen wirtschaftlichen
Entwickelung erwachsen sind, nicht selten zu starr, zu sehr von der
Idee der abstrakten Gerechtigkeit beherrscht, um eine dem Bedürfnis
entsprechende Regelung zu ermöglichen. Insbesondere hat die deutsche
Arbeiterversicherungsgesetzgebung eine Reihe wichtiger neuer Gesichts
punkte und Grundsätze in das Rechtsleben hineingetragen, die den
Unterschied der Verhältnisse von sonst und jetzt deutlich erkennen lassen.
Die sozialpolitische Gesetzgebung macht, wie schon erwähnt, an
den Grenzen des beteiligten staatlichen Gemeinwesens Halt. So weit
aber über gewisse Grundsätze eine nicht lediglich akademische inter
nationale Verständigung geboten ist, bedarf es wiederum des Zurück
greifens auf die Staatsgewalt, wenn auch vorbereitende Arbeiten von
privaten Organisationen geleistet werden können. Im ganzen ist die
internationale Verständigung bisher auf die in diesem Bande nicht
mit zu behandelnde Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkt geblieben.
Man darf nicht erwarten, daß im übrigen die Verständigung großen
Umfang erreichen wird, weil die besonderen Bedürfnisse und Verhält
nisse der einzelnen Staaten ihrer sozialpolitischen Wirksamkeit ein
bestimmtes Gepräge aufdrücken, und das ist einer materiellen Verstän
digung über das sozialpolitsche Vorgehen nicht günstig.
Die Staatsgewalt ist nicht nur Träger der sozialpolitischen Ge
setzgebung und der Sozialpolitik überhaupt, sondern auch als Arbeit
geber unmittelbar an der Sozialpolitik beteiligt. In den einzelnen
Staaten ist das natürlich in ungleichem Maße der Fall. Besonders
groß ist die Bedeutung des Staates als Arbeitgeber in den Ländern, in
denen große Zweige des Verkehrswesens, wichtige Teile des Bergbaues
und der für staatliche Zwecke erforderlichen Werkstätten vom Staat
betrieben werden. Preußen und andere deutsche Staaten sind hierzu
zu rechnen, auch das Deutsche Reich ist ein großer und bedeutender
Arbeitgeber. Es ist klar, daß die staatlichen Betriebe zwar in manchen
Einzelheiten eine Sonderstellung einnehmen, aber nicht grundsätzlich
außerhalb der sozialpolitischen Gesetzgebung gestellt werden können,
ohne das Gefühl einer ungleichmäßigen und ungerechten Behandlung