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I. Teil. Allgemeines.
in den Kreisen der sonstigen Arbeitgeber und in der Arbeiterschaft
hervorzurufen. Nicht minder klar ist, daß es ein höchst bedenklicher
Zustand sein würde, wenn in sozialpolitischer Beziehung die Gesamtverhältnisse
staatlicher Betriebe ungünstiger wären, als die anderer.
Wenn der Staat an kommunale und private Arbeitgeber mit sozialpolitischen
Anforderungen verschiedenster Art herantritt, darf er selbst
auf diesem Gebiete nicht untätig bleiben. Im allgemeinen wird vom
Staat erwartet, daß er als Arbeitgeber auch in dieser Beziehung Mustergültiges
und Vorbildliches leiste.
Nächst dem Staat sind als Träger der Sozialpolitik von Bedeutung
die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die
Gemeinden. Sie haben zunächst einen — mitunter sehr großen —
Teil der ausführenden Arbeiten zu übernehmen, die zur Verwirklichung
der sozialpolitischen Gesetzgebung und der von der staatlichen Verwaltung
angeordneten oder angeregten Maßnahmen erforderlich sind.
Vielfach liegt ihnen auch eine ergänzende Tätigkeit durch Erlaß von
Ortsstatuten und dgl., durch Schaffung bestimmter Organe und Einrichtungen
usw. ob. Überdies ist das engere kommunale Gemeinwesen
berufen und imstande, eine fruchtbare sozialpolitische Arbeit selbständigen
Charakters nach vielen Richtungen hin auszuüben. Es gibt
genug Aufgaben, die in einem engeren Gemeinwesen mit seiner größeren
Übersichtlichkeit und seiner genaueren Personen- und Sachkenntnis
besser gelöst werden können, als in großen Gebieten.
Auch die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper sind in
erheblichem Umfange als Arbeitgeber an der Sozialpolitik beteiligt.
Sie haben dann eine ähnliche moralische Verpflichtung zu einer Sorge
für gesunde Arbeiterverhältnisse, wie der Staat.
Die privaten Arbeitgeber haben nicht nur den sozialpolitischen
Anforderungen der öffentlichen Gewalt zu genügen und dafür vielfach
erhebliche Lasten zu übernehmen, sondern können auch außerdem noch
eine selbständige, sozialpolitisch wichtige Tätigkeit entfalten. Das gilt
sowohl für den einzelnen Arbeitgeber als auch für deren Vereinigungen
und Organisationen. Oft genug wird es sich dabei um sozialpolitische
Einzel- und Kleinarbeit handeln, wenn man sie in Vergleich stellt zu
den umfassenden staatlichen Aufgaben und Leistungen. Aber die
Einzel- und Kleinarbeit kann von großer praktischer Bedeutung
sein, weil sie unmittelbar auf die Lage und Verhältnisse der Arbeiter
ein wirkt. Persönliche Eigenart und Verhältnisse und finanzielle
Kräfte der Arbeitgeber sind so verschieden, daß eine Gleichmäßigkeit
in dem Vorgehen der einzelnen Arbeitgeber nicht erwartet
werden kann. Der Initiative der Arbeitgeber auf den ihrer eigenen
Betätigung überlassenen sozialpolitischen Arbeitsgebieten den nötigen
Spielraum zu lassen, entspricht dem Gesamtbedürfnis. Es wäre be