Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

in  den  Kreisen  der  sonstigen  Arbeitgeber  und  in  der  Arbeiterschaft
hervorzurufen.  Nicht  minder  klar  ist,  daß  es  ein  höchst  bedenklicher
Zustand  sein  würde,  wenn  in  sozialpolitischer  Beziehung  die  Gesamtverhältnisse ­
  staatlicher  Betriebe  ungünstiger  wären,  als  die  anderer.
Wenn  der  Staat  an  kommunale  und  private  Arbeitgeber  mit  sozialpolitischen ­
  Anforderungen  verschiedenster  Art  herantritt,  darf  er  selbst
auf  diesem  Gebiete  nicht  untätig  bleiben.  Im  allgemeinen  wird  vom
Staat  erwartet,  daß  er  als  Arbeitgeber  auch  in  dieser  Beziehung  Mustergültiges ­
  und  Vorbildliches  leiste.
Nächst  dem  Staat  sind  als  Träger  der  Sozialpolitik  von  Bedeutung
die  öffentlich  rechtlichen  Selbstverwaltungskörper,  insbesondere  die
Gemeinden.  Sie  haben  zunächst  einen  —  mitunter  sehr  großen  —
Teil  der  ausführenden  Arbeiten  zu  übernehmen,  die  zur  Verwirklichung
der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  und  der  von  der  staatlichen  Verwaltung ­
  angeordneten  oder  angeregten  Maßnahmen  erforderlich  sind.
Vielfach  liegt  ihnen  auch  eine  ergänzende  Tätigkeit  durch  Erlaß  von
Ortsstatuten  und  dgl.,  durch  Schaffung  bestimmter  Organe  und  Einrichtungen ­
  usw.  ob.  Überdies  ist  das  engere  kommunale  Gemeinwesen
berufen  und  imstande,  eine  fruchtbare  sozialpolitische  Arbeit  selbständigen ­
  Charakters  nach  vielen  Richtungen  hin  auszuüben.  Es  gibt
genug  Aufgaben,  die  in  einem  engeren  Gemeinwesen  mit  seiner  größeren ­
  Übersichtlichkeit  und  seiner  genaueren  Personen-  und  Sachkenntnis ­
  besser  gelöst  werden  können,  als  in  großen  Gebieten.
Auch  die  öffentlich  rechtlichen  Selbstverwaltungskörper  sind  in
erheblichem  Umfange  als  Arbeitgeber  an  der  Sozialpolitik  beteiligt.
Sie  haben  dann  eine  ähnliche  moralische  Verpflichtung  zu  einer  Sorge
für  gesunde  Arbeiterverhältnisse,  wie  der  Staat.
Die  privaten  Arbeitgeber  haben  nicht  nur  den  sozialpolitischen
Anforderungen  der  öffentlichen  Gewalt  zu  genügen  und  dafür  vielfach
erhebliche  Lasten  zu  übernehmen,  sondern  können  auch  außerdem  noch
eine  selbständige,  sozialpolitisch  wichtige  Tätigkeit  entfalten.  Das  gilt
sowohl  für  den  einzelnen  Arbeitgeber  als  auch  für  deren  Vereinigungen
und  Organisationen.  Oft  genug  wird  es  sich  dabei  um  sozialpolitische
Einzel-  und  Kleinarbeit  handeln,  wenn  man  sie  in  Vergleich  stellt  zu
den  umfassenden  staatlichen  Aufgaben  und  Leistungen.  Aber  die
Einzel-  und  Kleinarbeit  kann  von  großer  praktischer  Bedeutung
sein,  weil  sie  unmittelbar  auf  die  Lage  und  Verhältnisse  der  Arbeiter ­
  ein  wirkt.  Persönliche  Eigenart  und  Verhältnisse  und  finanzielle ­
  Kräfte  der  Arbeitgeber  sind  so  verschieden,  daß  eine  Gleichmäßigkeit ­
  in  dem  Vorgehen  der  einzelnen  Arbeitgeber  nicht  erwartet
werden  kann.  Der  Initiative  der  Arbeitgeber  auf  den  ihrer  eigenen
Betätigung  überlassenen  sozialpolitischen  Arbeitsgebieten  den  nötigen
Spielraum  zu  lassen,  entspricht  dem  Gesamtbedürfnis.  Es  wäre  be ­
            
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