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inkemmens als bei dem fundierten Einkommen. Der Unterschied gegenüber dem Ein-
kommen aus Vermögensbesitz ist vor allem erheblich bei Großbritannien, wo das steuer-
freie Arbeitseinkommen etwa 35 vH des Volkseinkommens ausmacht. Noch höher liegt
lieser Prozentsatz bei den Vereinigten Staaten. Das nicht der Steuer unterliegende
Arbeitseinkommen beträgt hier ungefähr 45 vH des Volkseinkommens.
Die übrige Ausgestaltung der Steuersysteme paßt sich der quellenmäßigen Verteilung
des Einkommens und der verschiedenen Inanspruchnahme der einzelnen Quellen durch
lie Einkommensteuer in gewissem Umfange an. Das endgültige Verhältnis der Inan-
spruchnahme dürfte trotzdem in den einzelnen Ländern verschieden bleiben.
In Frankreich spielen innerhalb des Gesamtsteuersystems eine wichtige Rolle die
Verbrauch- und Aufwandsteuern, die in der Hauptsache (dem Aufkommen nach) auf der
yreiten Schicht der von Einkommensteuer größtenteils nicht erfaßten Arbeitseinkommen,
in zweiter Linie auf den kleinen gewerblichen und landwirtschaftlichen Einkommen ruhen.
Das Unternehmereinkommen wird außerdem (unter der strittigen Voraussetzung der
Nichtüberwälzung) noch von der allgemeinen Geschäftsumsatzsteuer . getroffen.
Die Besteuerung des fundierten Einkommens durch die Erbschaftsteuer ist mit
zunehmender Angleichung der bisher stark unterbewerteten Nachlässe an die tatsäch-
lichen Werte im Wachsen. Ebenso wie Frankreich greift Großbritannien zur Er-
gänzung der Einkommensteuer zur Erfassung der von dieser freigelassenen Einkommen,
die hauptsächlich dem Arbeitseinkommen angehören, zu einer Besteuerung des Ver-
brauchs. Im Gegensatz zu Frankreich ist hier die zusätzliche Sonderbesteuerung des
‘undierten Einkommens stärker entwickelt. Trotz ihrer schen weitgehenden Heran-
ziehung zur Einkommensteuer werden der Vermögensbesitz bzw. die Einkommen daraus
1ochmals durch die nicht unerheblichen Erbschaftsteuern, die Einkommen aus Grund-
besitz außerdem durch die ertragsteuerartigen Lokalsteuern belastet. In den Vereinigten
Staaten entgehen die unfundierten Einkommen zum großen Teil der Einkommensteuer
ınd werden deshalb von den sich in mäßigen Grenzen bewegenden Verbrauchsteuern
arfaßt. Das fundierte Einkommen wird dagegen außerdem von der allgemeinen Ver-
mögensteuer, verschiedenen Ertragsteuern und in geringerem Umfange von Erbschaft-
steuern getroffen.
Die Darstellung der Vermögenschichtung und der Verteilung der
a das Vermögen anknüpfenden Steuern ist insofern mit größeren
Schwierigkeiten verbunden, als eine Vermögensteuerstatistik für die Mehrzahl der
Staaten nicht vorhanden ist, sondern nur auf die Statistik der Nachlaßsteuerveranlagun-
gen!) zurückgegriffen werden kann. Es ist auch nicht möglich, auf Grund der Erb-
schaftsbesteuerung unmittelbar ein Bild der steuerlichen Belastung des Vermögens zu
erhalten. Zu diesem Zweck ist es nötig, die Erbschaftsteuerlast auf die ganze durch-
schnittliche Besitzdauer, während der eine Vermögensmasse in ein und derselben Hand
vuht und die wesentlich von den in den verschiedenen Ländern geltenden Erbrechten
und Erbsitten abhängig ist, zu verteilen”). Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Nachlaßsteuerveranlagung für Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten
ist in Übersicht 39 enthalten ?).
?) Quellen: Frankreich : Die Nachlaßstatistik 1926 und 1927, Großbritannien : Statistik der Nachlaßsteuer (estate duty)
L927/28 und 1928/29, Vereinigte Staaten : Statistik der Nachlaßsteuer 1925 und 1928. — *) Die Besitzdauer kann, allerdings
aur roh, für Großbritannien etwa auf 26, für Frankreich auf etwas über 30 Jahre geschätzt werden. — 3) Die im Wege der
Schenkung übertragenen Vermögen und der Betrag der dafür geleisteten Steuern sind, da eine Statistik der Schenkungsteuer-
veranlagung in den behandelten Staaten nicht zur Verfügung steht, nicht bekannt und konnten aus diesem Grunde nicht
berücksichtigt werden. Die Untergrenze der statistischen Erfassung ist in den einzelnen Ländern verschieden. Um eine wenig-
tens annähernde Angleichung zu erreichen, wurden bei Frankreich die Klassen bis 10 000 fr (Reinnachlaß) und bei Groß-
oritannien die unterste Klasse mit Rohnachlässen bis 300 £ weggelassen. Die Nachlaßsteuerstatistik der Vereinigten Staaten
bietet vollständige Zahlen erst für Reinnachlaßbeträge über 50 000 $ (1925) bzw. 100 000 $ (1928). Bei Frankreich wurde das
Steueraufkommen der Erbschaftsteuern, dessen Verteilung auf die Nachlaßklassen in der Statistik nicht angegeben wird,
mit Hilfe von für beide Steuertarife gebildeten Durchschnittstarifen auf die Nachlaßklassen verteilt; hierbei wurde angenommen ,
daß die Erbanfälle und Schenkungen durchschnittlich halb so groß sind wie die Nachlässe aus denen sie entstammen,
Da boi Großbritannien statistische Angaben über die Verteilung der legacy duty und suecession duty auf die einzelnen Klassen
licht vorhanden sind, wurde das Aufkommen dieser Steuern proportional den Nachlaßbeträgon auf die Klassen umgelegt.
Die für die Vereinigten Staaten von der Statistik ausgewiesenen Zahlen sind nur unter Einbeziehung der sehr hohen Freistel-
ungen (1925: 50 000 $, 1928: 100 000 $) mit denen der anderen Staaten, die solche Freistellungen nicht kennen, vergleichbar,
Es war deshalb notwendig, diese in der obigen Übersicht zu berücksichtigen. Die Übersicht enthält für die Vereinigten
Staaten den Gesamtbetrag der Bundesnachlaßsteuer, also vor Abzug der an die Finzelstaaten zu entrichtenden Krbschaft-
steuern — Hüöchstgrenze bis Februar 1926 25 vH., nachher 80 vH. der Bundesnachlaßsteuer — und stellt also wenigstens für
„928 annähernd die gesamte Belastung der amerikanischen Vermögen durch Erbschaftsteuern dar.
Finanzen und Steuern