fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

224 
kommenden Rechtsgeschäfte gilt. Aber eine allgemein vor- 
genommene Reception dieser Art ist nicht nachweisbar. Ja, 
was für Recht gilt denn für diese Beziehungen? Man wird 
sich damit trösten müssen, dass es überhaupt für weite Gebiete 
des Völkerrechts an einer Normirung ‘bis heute noch fehlt. Der 
„rechtsleere Raum“ ist nirgends so gross wie hier.!) Es ist 
weiser, sich das einzugestehen, als ihn durch willkürliche Be- 
hauptungen auszufüllen. 
Ist der Schaden übrigens so gross? Ich meine nicht. Denn 
das Entscheidende ist, dass es im internationalen Rechte an Rechts- 
sätzen mangelt hauptsächlich für die einzelnen Rechtsgeschäfte; 
es fehlt ein specielles Sachen- und Obligationenrecht, wenn ich 
so sagen darf. Dagegen hat die Staatenpraxis die allgemeinen 
Grundsätze über das Vertragsrecht — um das handelt es sich 
ja vornehmlich — in genügendem Umfange ausgebildet, vielfach 
freilich unter dem Einflusse einer voraneilenden Doktrin. Hier 
erst wird die Frage brennend, ob und inwieweit etwa eine Recep- 
tion von Privatrecht stattgefunden hat. 
Auch diese Frage glaube ich verneinen zu müssen. Schon aus 
dem Grunde, weil auch hier wieder niemand verrathen könnte, 
welches Recht den Stoff zur Reception geboten hätte. Gewiss würde 
man an das römische Recht zuerst denken. Sein Ansehen war ja 
am grössten zu der Zeit, in die der Beginn eines Völkerrechts 
zu stellen ist. Dennoch ‘scheint es mir gewagt, von einer Recep- 
tion zu sprechen.?) Gerade deshalb, weil es sich um durchaus 
„allgemeine“ Sätze handelt. 
Keine Rechtsquelle nämlich verfährt bei der Erzeugung von 
Recht ganz willkürlich. Die „Natur der Sache“ ist zwar keine 
Quelle des Rechts, aber doch etwas, was keine Rechtsquelle un- 
berücksichtigt lässt. Daraus folgt, dass jedes Recht, wenn es für 
1) v. Holtzendorff, H.H. I S. 46, 64; Jellinek, System 8. 307. - 
2) Im Ergebnisse übereinstimmend, wenn ich ihn recht verstehe, Stoerk 
in v. Stengel’s Wörterbuch des Verwaltungsrechts II S. 517; Gutachten der 
Berliner Juristenfakultät zum Zappa’schen Erbfalle, Böhm’s Zeitschrift III. 
S. 291 f, Nur scheint mir der hier gebrauchte Ausdruck, dass alle derartigen 
Verträge privatrechtlichen Inhalts „aus dem Rahmen privatrechtlicher Be- 
urtheilung heraustreten und als öffentliche Verträge allewege unter den 
Normen des Völkerrechts stehen“ nicht gar viel zu besagen. Denn es fragt 
sich eben, ob nicht diese völkerrechtlichen Normen den privatrechtlichen gleich 
sein können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.