fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8. Bekannimachung über die Tätigkeit von 
Landesschuldenverwallungen auf dem Gebiete 
der Vorzugsrenten vom 13. Oktober 1925 
(Deutscher Reichsanzeiger Nr.242 vom 15. Oktober 1925), 
Auf Grund des 8 55 der Ersten Verordnung zur 
Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent- 
licher Anleihen vom 8, September d. J. — RGBI I 
S. 335 — wird im Einvernehmen mit den beteiligten 
Landesregierungen bestimmt: 
Soweit Anträge auf Gewährung von Vorzugsrenten 
vemäß 8 42 der Ersten Verordnung zur Durechfüh- 
rung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An- 
leihen bei Bezirksfürsorgestellen, die sich in Bayern, 
Württemberg oder Baden befinden, gestellt werden, 
liegen die durch 88 49 und 50 dieser Verordnung der 
Reichsschuldenverwaltung übertragenen Aufgaben an 
deren Stelle der bayerischen, württembergischen oder 
hadischen Landesschuldenverwaltung ob. 
9, Zweite Bekannimachung über die Tätigkeil 
von Landesschuldenverwalltungen auf dem 
Gebiete der Vorzugsrenten vom 2. Februar 1926 
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1926). 
Die Bekanntmachung über die Tätigkeit von Lan- 
desschuldenverwaltungen auf dem Gebiete der Vor- 
zugsrenten vom 13. Oktober 1925 — Deutscher Reichs- 
anzeiger Nr. 242 — wird, soweit sie sich auf Anträge 
auf Gewährung von Vorzugsrenten bezieht, die bei 
Bezirksfürsorgestellen in Württemberg gestellt wer- 
den, aufgehoben. Die im $ 49 und 8 50 der Ersten 
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die 
Ablösung Öffentlicher Anleihen vom 8. September 
1925 — RGBI. I S. 335 — bezeichneten Aufgaben 
liegen für diese Anträge der Reichsschuldenverwal- 
tung ob. 
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