8. Bekannimachung über die Tätigkeit von
Landesschuldenverwallungen auf dem Gebiete
der Vorzugsrenten vom 13. Oktober 1925
(Deutscher Reichsanzeiger Nr.242 vom 15. Oktober 1925),
Auf Grund des 8 55 der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent-
licher Anleihen vom 8, September d. J. — RGBI I
S. 335 — wird im Einvernehmen mit den beteiligten
Landesregierungen bestimmt:
Soweit Anträge auf Gewährung von Vorzugsrenten
vemäß 8 42 der Ersten Verordnung zur Durechfüh-
rung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An-
leihen bei Bezirksfürsorgestellen, die sich in Bayern,
Württemberg oder Baden befinden, gestellt werden,
liegen die durch 88 49 und 50 dieser Verordnung der
Reichsschuldenverwaltung übertragenen Aufgaben an
deren Stelle der bayerischen, württembergischen oder
hadischen Landesschuldenverwaltung ob.
9, Zweite Bekannimachung über die Tätigkeil
von Landesschuldenverwalltungen auf dem
Gebiete der Vorzugsrenten vom 2. Februar 1926
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 29 vom 4. Februar 1926).
Die Bekanntmachung über die Tätigkeit von Lan-
desschuldenverwaltungen auf dem Gebiete der Vor-
zugsrenten vom 13. Oktober 1925 — Deutscher Reichs-
anzeiger Nr. 242 — wird, soweit sie sich auf Anträge
auf Gewährung von Vorzugsrenten bezieht, die bei
Bezirksfürsorgestellen in Württemberg gestellt wer-
den, aufgehoben. Die im $ 49 und 8 50 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Ablösung Öffentlicher Anleihen vom 8. September
1925 — RGBI. I S. 335 — bezeichneten Aufgaben
liegen für diese Anträge der Reichsschuldenverwal-
tung ob.
T