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z. B. ist regelmässig nicht von vornherein auf eine Vergrösserung
der Theilnehmerzahl zugeschnitten. Nur so viel ist richtig, dass
die Staaten bei sehr vielen neueren Rechtsvereinbarungen von
dem Wunsche ausgehen, das zunächst beschränkte Anwendungs-
gebiet des Rechtssatzes baldigst zu erweitern, und dass sie des-
halb den „Beitritt“ weiterer Staaten erleichtern !); gerade die wich-
tigsten solcher Rechtssätze sind als Beispiel zu nennen. Ja, es
ist denkbar, dass zwei oder mehr Staaten einen vereinbarten
Rechtssatz nur für den Fall, dass sich noch ein grösserer Kreis
von Staaten der Vereinbarung anschliesst, als auch für sich selbst
verbindlich ansehen wollen.?) Aber nöthig ist derlei nicht, und
es bleibt dabei, dass es für den Begriff des Völkerrechtssatzes
gleichgiltig ist, ob er für viele oder wenige, etwa nur für zwei
Staaten) Geltung besitzt.
Das Zweite, das aus den aufgestellten Grundsätzen über die
Geltung der Völkerrechtsnormen hervorgeht, ist Folgendes. Wenn
1) Durch Aufforderung zum Anschluss oder durch die Bestimmung,
dass der auch nur einem der Staaten erklärte Beitritt eines Nichttheilnehmers
als Erklärung allen gegenüber gelten solle. Vergl. z. B. Berner Litterarkon-
vention v. 9. Sept. 1886 (M. N. R. G?* XII p. 173: RGBl 1887. S. 493)
art. 18.
2) Dies würde z. B. für die „Rules“ des Vertrags von Washington an-
zunehmen sein, wenn die nachmals hervorgetretene englische Auffassung die
richtige wäre. Im Vertrage selbst ist freilich der Gedanke nicht zum Ausdruck
gebracht worden.
3) Die ldee, dass es ein nur für zwei Subjekte geltendes objektives Recht
gebe, kann nur einen Augenblick befremden. Das staatliche Recht enthält ja genug
Rechtssätze, die bestimmungsgemäss nur Rechte und Pflichten zwischen zwei
konkreten Personen begründen ; man denke an die Sätze, welche die finanziellen An-
sprüche des Monarchen gegen den Staat regeln. Lässt man überhaupt ein Völker-
recht aus Vereinbarung hervorgehen, ist jene Konsequenz unausweichlich. Wenn
die Pariser Seerechtsdeklaration wirklich objektives Recht enthält, dann ist
nicht einzusehen, weshalb frühere oder spätere Vereinbarungen, in denen nur
zwei Staaten gleiche Sätze wie die dort enthaltenen als für sich verbindlich
feststellen, etwas anderes bewirken sollen. Man darf ausserdem nicht ver-
gessen, dass jeder dieser Staaten ein ganzes Volk bedeutet, und dass die
meisten der fraglichen Völkerrechtssätze von Anfang an bestimmt sind, in
irgend welcher Form in das Landesrecht „überzugehen“. Ist ein solcher
„Uebergang“ bei einem „Staatsvertrage“ unmöglich, so wird es eben daran
liegen, dass er wirklicher Vertrag ist und kein objektives Recht erzeugt. Im
Ergebnisse übereinstimmend u. A. schon Rachel, De jure naturae et gentium
p- 256 seq. u. Ö.; ferner Günther, Europ. Völkerrecht I S. 21; Bergbohm.
Staatsverträge S. 82,