Full text : Völkerrecht und Landesrecht

87

es richtig ist, dass an und für sich ein Völkerrechtssatz nur durch
einhelligen „Beschluss“ der Staaten entstehen kann, weil es
keinen höheren Rechtssatz giebt, der einen Majoritätsbeschluss
als Vereinbarung der Gesamtheit zu betrachten heischt, so muss
die Entstehung von Völkerrecht durch Mehrheitsbeschluss innerhalb
 einer Staatengruppe dann möglich sein, wenn ein echter
Völkerrechtssatz vorhanden ist, demzufolge die Vereinbarungen
einer Mehrheit als Vereinbarungen der Gesamtheit aufgefasst
werden sollen. Hier erhält dann genau so wie im Landesrecht
der Mehrheitsbeschluss eine Kraft, die er ohne objektivrechtliche
Gewährung nicht haben könnte. Soweit nun solche Majoritätsbeschlüsse
 auf Setzung objektiver Normen gerichtet sind, schaffen
sie ihrerseits ebenso echtes Völkerrecht, wie die einhellige Vereinbarung,
 aus der sie ihre Kraft schöpfen. Das nächstliegende
Beispiel bietet auch hier der Staatenverein, insbesondere der
Staatenbund.') Man hat mit Recht bestritten, dass es sich bei
den sogenannten Bundesbeschlüssen, die durch Majorität im
Plenum oder engeren Rathe der Bundesversammlung des Deutschen
Bundes zu Stande kamen, um Verträge der Bundesglieder handelte?);
 von solchen konnte meines Erachtens keine Rede sein.
Wir haben es dort mit echten „Beschlüssen‘‘ eines kollegial gebildeten
Vereinsorgans zu thun, deren Fähigkeit, auch als Majoritätsvoten
zu wirken, durch das objektive ‚Verfassungsrecht‘ des Bundes,
das „Grundgesetz‘, begründet war. Bestand der Inhalt dieser
Beschlüsse in Regeln, durch die die Verhältnisse der Bundesglieder
 unter einander für die Zukunft dauernd geordnet werden
sollten, so war dieser Inhalt nicht minder objektives Völkerrecht
als der Inhalt der „Grundgesetze‘‘, — ähnlich etwa, wie die Rechtsverordnung
 im Staate, obwohl sie auf andere Weise entsteht als
das Gesetz, dennoch gleich diesem objektives Recht schafft,
eben weil sie aus dem Gesetze die Mögliehkeit hierzu ge-1)

 Aber auch Reglements und ähnliche Normirungen der sogenannten
internationalen Kommissionen, denen durch besondere völkerrechtliche Bestimmung
 die Fähigkeit beigelegt worden ist, solche Satzungen im Wege des
Majoritätsbeschlusses zu erlassen, ohne dass es einer Ratifikation ihrer Staaten
bedarf. Vergl. Leseura. a. O0, p. 31 Note 2.
2) G. Meyer a. a. O. S. 34, 108 f. Nur darf man sie nicht Gesetze
nennen oder doch nur in übertragenem Sinne. Weitere Litteratur bei G.
Mevera a. Q.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.