Object: Die Reichseisenbahnen

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das Lokalbahnwesen bzw. in dem Reichsgesetz über die Organisation der 
Reichseisenbahnen (siehe den zweiten Abschnitt) zu bestimmen. 
Die Beteiligung der Einzelunternehmungen er 
gibt sich aus der Natur der Dinge; das Matz der Beteiligung wird sich 
je nach den Kapitalverhältnissen verschieden gestalten. Der Hauptgesell 
schaft wäre ein gesetzliches Monopol für alle Lokalbahnunter 
nehmungen zu sichern. Eine gesetzliche, begriffsmäßige Abgrenzung 
gegenüber den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird 
entbehrlich sein, wenn der Grundsatz aufgestellt wird, daß alle von den 
Reichseisenbahnen betriebenen und noch zu betreibenden Bahnen nicht 
als Lokalbahnen anzusehen sind. Auf diese Weise würde am besten jeder 
Streit, ob eine Neubaulinie als Reichsbahn oder Lokalbahn anzusehen 
sei, vermieden. 
Für die übrigen Unternehmungen, außer dem Kleinbahnbau 
und -betrieb, die oben als mögliche Gegenstände des Unternehmens be 
zeichnet worden find, wird ein Monopolrecht nicht in Frage kommen. 
Für Neugründungen werden gewisse Grundsätze 
oder normative Bestimmungen festzulegen sein. 
Neue Lokalbahnen werden in Zukunft ohne Rücksicht auf Ver 
waltungsgrenzen lediglich nach Verkehrsrücksichten zu planen sein. Der 
Bau erfolgt durch die Hauptgesellschaft. Die beteiligten örtlichen Inter 
essenten wären heranzuziehen, z. B. die Städte, Kreise. Industrien, 
Schiffahrtsgesellschaften usw. Der Betrieb wird an eine Vetriebsgesell- 
schafk verpachtet. 
Der Hauptgesellschaft wären gegenüber den Betriebsgesellschaften 
bestimmte Rechte statutengemäß zu sichern, etwa folgende: 
Die Hauptgesellschaft 
a) bestellt stets die betriebsführenden Vorstände der Tochtergesell 
schaften, um Gewähr für tüchtige Fachleute zu haben; 
b) hat alle größeren Bauten und Beschaffungen zu genehmigen; 
c) hat allgemeine technische und Dienstvorschriften zu genehmigen. 
Gerade eine weitgehende Normalisierung der Anlagen, Betriebs 
mittel und Betriebsweisen fördert die Wirtschaftlichkeit und er 
möglicht Austausch von Personal. Das ist namentlich wichtig bei 
Verkehrsrückgang bei einer, Zunahme bei einer anderen Gesellschaft; 
ck) hat die allgemeine Wirtschaftskontrolle und Bilanzprüfung. 
Die Verfassung der Hauptgesellschaft wäre ähnlich zu ordnen wie die 
Verwaltung der Reichseisenbahngesellschaft, jedoch mit einem entsprechend 
verkleinerten Apparat: einem Vorstand von wenigen Köpfen und einem 
Verwaltungsrat. Dieser Verwaltungsrat wäre jedoch abweichend von 
den Vorschlägen für die Reichseisenbahngesellschaft von einer General 
versammlung zu ernennen und auf eine wesentlich kleinere Zahl von
	        
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