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das Lokalbahnwesen bzw. in dem Reichsgesetz über die Organisation der
Reichseisenbahnen (siehe den zweiten Abschnitt) zu bestimmen.
Die Beteiligung der Einzelunternehmungen er
gibt sich aus der Natur der Dinge; das Matz der Beteiligung wird sich
je nach den Kapitalverhältnissen verschieden gestalten. Der Hauptgesell
schaft wäre ein gesetzliches Monopol für alle Lokalbahnunter
nehmungen zu sichern. Eine gesetzliche, begriffsmäßige Abgrenzung
gegenüber den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird
entbehrlich sein, wenn der Grundsatz aufgestellt wird, daß alle von den
Reichseisenbahnen betriebenen und noch zu betreibenden Bahnen nicht
als Lokalbahnen anzusehen sind. Auf diese Weise würde am besten jeder
Streit, ob eine Neubaulinie als Reichsbahn oder Lokalbahn anzusehen
sei, vermieden.
Für die übrigen Unternehmungen, außer dem Kleinbahnbau
und -betrieb, die oben als mögliche Gegenstände des Unternehmens be
zeichnet worden find, wird ein Monopolrecht nicht in Frage kommen.
Für Neugründungen werden gewisse Grundsätze
oder normative Bestimmungen festzulegen sein.
Neue Lokalbahnen werden in Zukunft ohne Rücksicht auf Ver
waltungsgrenzen lediglich nach Verkehrsrücksichten zu planen sein. Der
Bau erfolgt durch die Hauptgesellschaft. Die beteiligten örtlichen Inter
essenten wären heranzuziehen, z. B. die Städte, Kreise. Industrien,
Schiffahrtsgesellschaften usw. Der Betrieb wird an eine Vetriebsgesell-
schafk verpachtet.
Der Hauptgesellschaft wären gegenüber den Betriebsgesellschaften
bestimmte Rechte statutengemäß zu sichern, etwa folgende:
Die Hauptgesellschaft
a) bestellt stets die betriebsführenden Vorstände der Tochtergesell
schaften, um Gewähr für tüchtige Fachleute zu haben;
b) hat alle größeren Bauten und Beschaffungen zu genehmigen;
c) hat allgemeine technische und Dienstvorschriften zu genehmigen.
Gerade eine weitgehende Normalisierung der Anlagen, Betriebs
mittel und Betriebsweisen fördert die Wirtschaftlichkeit und er
möglicht Austausch von Personal. Das ist namentlich wichtig bei
Verkehrsrückgang bei einer, Zunahme bei einer anderen Gesellschaft;
ck) hat die allgemeine Wirtschaftskontrolle und Bilanzprüfung.
Die Verfassung der Hauptgesellschaft wäre ähnlich zu ordnen wie die
Verwaltung der Reichseisenbahngesellschaft, jedoch mit einem entsprechend
verkleinerten Apparat: einem Vorstand von wenigen Köpfen und einem
Verwaltungsrat. Dieser Verwaltungsrat wäre jedoch abweichend von
den Vorschlägen für die Reichseisenbahngesellschaft von einer General
versammlung zu ernennen und auf eine wesentlich kleinere Zahl von