II. Zivilrecht.
gewisse nahe Verwandte zu übergehen oder auszuschließen, wie weit mit anderen Worten
eine Erbfolge selbst gegen den Willen des Testators (Noterbfolge, Pflichtteilsrecht) statt⸗
findet, muß ausschließlich von dem Gesetze abhängen, welches über die Intestaterbfolge
überhaupt entscheidet.
Es kann übrigens ein unmittelbar dingliches Recht an einzelnen Sachen, und zwar
der richtigen Ansicht nach an Mobilien (z. B. ein Besitzrecht), nur entstehen, soweit dies
nach der lex rei sitas der Fall ist, und die Unveräußerlichkeit einer mit einem Fidei—
kommiß belegten Sache, die Wirksamkeit des letzteren gegenüber Dritten kann ebenfalls
nur so weit stattfinden, als die lex rei sitae gestattet, und unter Beobachtung der von
letzterer vorgeschriebenen Vorschriften.
Erbverträge müssen nach denselben Regeln beurteilt werden wie letztwillige
Verfügungen. (E.G. Art, 24 spricht allgemein von Verfüg ungen von' Todes
wegen.) Aber durch eine Anderung des Personalstatuts kann ein einmal gültiger Erb—
vertrag nicht ungültig werden, und anderseits könnte ein Erbvertrag deshalb ungültig
sein, weil er etwa auf der Voraussetzung ruht, daß beide Teile sich gültig verpflichtet
haben, und dies bei einem Teile nach dessen heimatlichem Gesetze nicht der Fall ist. Auch
wird, während die Interpretation der Testamente meist in Gemäßheit des Personal—
statuts des Erblassers zu geschehen hat, bei der Interpretation von Erbverträgen häufiger
von den für Verträge geltenden Grundsätzen Anwendung zu machen sein, obschon hier,
wie überhaupt bei der Interpretation von Willenserklärungen, die Umstände des ein—
zelnen Falles auch ein anderes an die Hand geben können.
8 34. Erwerb von Todes wegen und Haftung der Erben. Die Fähig—
keit, von Todes wegen zu erwerben, muß, da es sich um die Rechtsfähigkeit handelt, nach
dem Gesetze beurteilt werden, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet. Es kommt
aber, sofern es sich um den Erwerb von Grundeigentum handelt, auch die lex rei gsitae
in Betracht, und der Eintritt in geistliche Orden, welche die Vermögenslosigkeit der
Mitglieder fordern, kann als freiwilliger Verzicht auf Erwerb durch Erbschaft aufgefaßt
werden.
Der Erwerb von Todes wegen und die aus solchem Erwerbe hervorgehende Haftung
für Erbschaftsschulden und durch Verfügung des Erblassers bestimmte Auflagen muß in
erster Linie und jedenfalls insoweit von dem die Erbschaft überhaupt beherrschenden Ge—
setze abhängen, als Erwerb und Haftung nur eintreten, soweit dies Gesetz es bestimmt.
In diesem Sinne ist auch Abs. 1 des E.G. B.G.B. Art. 24 zu verstehen. Indes kann ohne
Zutun der betreffenden Person das Erbschaftsgesetz nicht unbedingt erxtraterritorial die
Haftung begründen. Zu bemerken ist die Bestimmung des E.G. Art. 24 Abs. 2: „Hat
ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Auslande gehabt, so können die
Erben sich in Ansehung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten auch auf die an
dem Wohnsitze des Erblassers geltenden Gesetze berufen.“ Sie erklärt sich wohl dadurch,
daß allgemein das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständiges Gericht
für Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter Miterben und Nachlaßgläubigern
betrachtet wird, wie denn auch das deutsche R.G. über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (1898) 8 78 das Gericht des Wohnsitzes eines Ausländers im Deutschen
Reiche hier für zuständig erklärt. Es kommt aber' auch, namentlich auf Grund von
Staatsverträgen, vor, daß der Nachlaß von Ausländern an deren Heimatsbehörde verab⸗
folgt wird. So erklärt der zitierte Paragraph des genannten deutschen R.G. auch
deutsche Gerichte zur Behandlung des Nachlasses von Deutschen ebenfalls für zuständig,
n diese zur Zeit des Erbfalls keinen Wohnsitz oder Aufenthalisort im Deutschen
Reiche hatten.
IX. Zivilprozehrecht.
835. Allgemeines. Allgemeine Regel ist, daß für zivilprozessuale Akte der
Richter die Gesetze seines Landes (Bezirks) anzuwenden hat. Der Kläger macht, indem