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Übersicht 17 
Die Lastenverteilung der Fürsorgeerziehung in den Rechnungsjahren 1925/26 bis 1927/28 
in vH) 
Lastenträger 
An kenn 
and . 
*rovinzialver- 
hand 
Preußen 
Lastenverteilung 
2 
8 
a) 331/, 
Bayern 
Lastenträger | Lastenverteilung 
S 
+ 
‚and 
Kreis 
Sachsen 
Lastenträger 
Lastenverteilung 
‚and 
100 
bei Minderjährigen 
ohne gewöhnli- 
chen Aufenthalt 
und Ausländern 
in allen übrigen 
Fällen: 662%/y 
a) Bezirksver- 
band 
b) 100 
Yeubau- und Um- 
baukosten 
Stadt und 
Landkreis 
Württemberg 
7 
Sek 
‚and 
Lastenträger 
Lastenverteilung 
a) 40 
(ür Minderjährige 
mit gewöhnlichem 
Aufenthalt 
b) 50 
ür Minderjährige 
ohne gewöhn- 
lichen Aufenthalt 
Landesfürsor- 
*everband 
A) 4 
> wie Land 
94 ) 
Aufenthalts. 
Femeinde 
20 
ür Minderjährige 
mit gewöhnlichem 
Aufenthalt 
Bezirk, unmit- 
telbare Stadt 
‚ufenthalts- 
gemeinde 
Lastenträger 
‚and 
Gemeindever- 
hand, ver- 
jandsfreie 
Stadt (Be- 
zirksfürsor- 
yzeverband) 
\ufenthalts- 
yemeinde 
20, 
'alls Bezirk nicht 
von der Gemeinde 
anfordert 
20 
zuf Anfordern des 
Jugrendamts 
Baden 
Lastenverteilung 
10 
8) 331/g 
{ür Minderjährige 
mit gewöhnlichem 
Aufenthalt in 
Baden 
b) 100 
jür Minderjährige 
ohne gewöhnli- 
Shen Aufenthalt 
in Baden und 
Ausländer 
Wie Land a) 
Wie Land a) 
>) Bezirksfreie 
Stadt 
1n0 
Aufenthalts- |! 
remeinde 
3317. 
Hamburg 
Lastenträger Lastenverteilung 
al DM 
Land ] 100 
‚ufenthalts- 
gemeinde 
Die Arbeitslosenversicherung (Gesetz vom 16. Juli 1927) ist auf dem Grundsatz der 
Selbstverwaltung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebaut. Versicherungsträger ist 
lie Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Ihre Außenstellen 
sind die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. Die zur Durchführung der Aufgaben be- 
nötigten Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber aufgebracht, 
Die Arbeitslosenversicherung ist also nicht zur Wohlfahrtspflege zu rechnen. Der Beitrag 
zerfällt in einen Landes- und einen Reichsanteil, wird aber einheitlich mit höchstens 3 vH 
les Einkommens (seit 1. Januar 1930 mit 3,5 vH) durch die Krankenkassen erhoben. 
Länder und Gemeinden sind an den Lasten der Arbeitslosenversicherung nicht beteiligt, 
loch hat das Reich bislang fortdauernd beträchtliche Zuschüsse beisteuern müssen. Zur 
Zeit wird eine Neuregelung vorbereitet, die die Erwerbslosenversicherung völlig selbstän- 
dig und selbstverantwortlich gestalten soll. 
Die beigefügte Übersicht 18 veranschaulicht zusammenfassend die Veränderungen in der 
Lastenverteilung der Erwerbslosenfürsorge seit 1924.
	        
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