Contents: Zur Wertzollfrage

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darin, daß nicht — wie sonst — der Verkaufspreis, son 
dern der vom Verkäufer gezahlte Einkaufspreis zuzüglich 
fünf vom Hundert desselben als zollzuschlagspflichtiger 
Wert behandelt wird. Die auf diese Weise dem Ver 
käufer gewährte Zollbegünstigung verliert durch die der 
Zollzuschlagsfeststellung vorhergehende Erhöhung des 
Einkaufspreises um fünf vom Hundert desselben inso 
fern ihre Bedeutung nicht, als der wirkliche Unterschied 
zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis beträchtlich höher 
zu sein pflegt. Die Zollbegünstigung hat ihren Grund 
in dem Wunsch, einer Schädigung des Kleinfabrikanten 
vorzubeugen, die von Gegnern des Wertzolls darin ge 
funden wurde, daß ihn bei etwa geringerer Wohlfeilheit 
des von ihm für seine Zwecke gewählten Rohstoffs der 
Wertzoll empfindlicher treffen könnte als seinen mäch 
tigeren Konkurrenten. 
Unentschieden bleibt allerdings, bis zu welchem Grade 
die dem Verkäufer gewährte Zollbegünstigung in dem 
einschließlich des Zolles berechneten Verkaufspreise zum 
Ausdruck und so den Kleinfabrikanten zu Gute kommt. 
Je nach der Warenkenntnis sowie Kreditwürdigkeit auf 
Seiten der Käufer und den geschäftlichen Grundsätzen 
sowie der Stärke des Wettbewerbes auf Seiten der 
Verkäufer wird das in der Fülle der Einzelfälle außer 
ordentlich verschieden sein.*) 
* * 
* 
*) Jedenfalls liegt einstweilen nichts von einem ernsthaften Be 
weise dafür vor, daß in der Zigarrenfabrikativn, für die allein — inner-
	        
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