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darin, daß nicht — wie sonst — der Verkaufspreis, son
dern der vom Verkäufer gezahlte Einkaufspreis zuzüglich
fünf vom Hundert desselben als zollzuschlagspflichtiger
Wert behandelt wird. Die auf diese Weise dem Ver
käufer gewährte Zollbegünstigung verliert durch die der
Zollzuschlagsfeststellung vorhergehende Erhöhung des
Einkaufspreises um fünf vom Hundert desselben inso
fern ihre Bedeutung nicht, als der wirkliche Unterschied
zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis beträchtlich höher
zu sein pflegt. Die Zollbegünstigung hat ihren Grund
in dem Wunsch, einer Schädigung des Kleinfabrikanten
vorzubeugen, die von Gegnern des Wertzolls darin ge
funden wurde, daß ihn bei etwa geringerer Wohlfeilheit
des von ihm für seine Zwecke gewählten Rohstoffs der
Wertzoll empfindlicher treffen könnte als seinen mäch
tigeren Konkurrenten.
Unentschieden bleibt allerdings, bis zu welchem Grade
die dem Verkäufer gewährte Zollbegünstigung in dem
einschließlich des Zolles berechneten Verkaufspreise zum
Ausdruck und so den Kleinfabrikanten zu Gute kommt.
Je nach der Warenkenntnis sowie Kreditwürdigkeit auf
Seiten der Käufer und den geschäftlichen Grundsätzen
sowie der Stärke des Wettbewerbes auf Seiten der
Verkäufer wird das in der Fülle der Einzelfälle außer
ordentlich verschieden sein.*)
* *
*
*) Jedenfalls liegt einstweilen nichts von einem ernsthaften Be
weise dafür vor, daß in der Zigarrenfabrikativn, für die allein — inner-