einem vom Zentralrat der Gewerkschaften gestellten Leiter an der Spitdenz n
Dabei wird, laut derselben Verordnung „zur Herstellung einer steten
und engen Fühlung mit den Arbeiterorganisationen auf dem Wege gegen A
seitiger Informierung und gemeinsamer Erörterung der grundlegenden
ÖOrganisationsfragen medizinischer Hilfeleistung für die Versicherten‘
eine dem obengenannten Unteramt angegliederte regelmäßig tagende
„Arbeiter-Versicherungsberatung‘‘ geschaffen, bestehend aus Vertretern
des Zentralrats und der einzelnen Zentralkomitees der Gewerkschaften.
aus Vertretern der Zentralabteilung für Arbeiterschutz und des Zentral-
oargans der Sozialversicherung und einem Vertreter der Wirtschaftsorgane,
der‘ vom Obersten Wirtschaftsrat delegiert wird,
Nach: demselben Schema sind auch die „Abteilungen für die medi-
zinische Hilfeleistung für die Versicherten‘ in den örtlichen Organen
des Gesundheitsamtes organisiert, denen ebenfalls ähnliche „Arbeiter-
Versicherungskonferenzen‘‘ angegliedert sind; die Leiter dieser Abtei-
lungen werden von den örtlichen Gewerkschaftszentralen gewählt und
sind diesen letzteren für ihre Arbeit verantwortlich.
Dieses zentrale Unteramt und diese örtlichen Abteilungen leisten
unmittelbar ‘die gesamte Arbeit der Gewährung medizinischer Hilfe
an die Versicherten und deren Angehörigen: sie organisieren und unter-
halten Heilanstaken, finanzieren sie; stellen das‘ erforderliche Rersonal
an USW.
Die Arbeit auf allen übrigen Gebieten der Sozialversicherung wird,‘
wie gesagt, von den unmittelbar dem Arbeitskommissariat unterstellten“
Versicherungsorganen geleistet. Ze a N
Die allgemeine Leitung des Versicherungswesens in der Union ob-
liegt der Zentralverwaltung für Versicherungswesen und in jeder ein.
zelnen Republik den entsprechenden Hauptverwaltungen dieser Repu-
blik; die Leiter dieser Verwaltungen werden durch die entsprechenden
Gewerkschaftszentralen gewählt. Die Leitung der Tätigkeit der un-
teren Versicherungsorgäne, der. Versicherungskassen sowie die Kontrolle
änd Aufsicht im Gouvernements- bzw. Kreismaßstabe oblag bis zur
letzten Zeit den Gouvernementsverwaltungen für Sozialversicherung, deren
Leiter‘ ebenfalls von den örtlichen gewerkschaftlichen Vereinigungen
gestellt wurden und denen von Gesetzes wegen auch die Durchführung
einzelner operativer Funktionen oblag (Festsetzung von Renten für
[nvaliden und für Familien, die ihren Ernährer verloren haben). Doch
werden gegenwärtig diese Verwaltungen aufgehoben und deren operative
Funktionen den neu organisierten Gouvernements- bzw. Gebietsver-
versicherungskassen übertragen; die staatlichen Aufsichtsfunktionen der
Verwaltungen (Aufsicht über gesetzmäßige Tätigkeit der Versicherungs-
kassen, Registrierung der Statuten usw.) gehen auf die örtlichen Ar-