Full text: Die Sozialversicherung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

sicherungsbeiträge von den Unternehmungen, Institutionen, Betrieben 
oder Personen, die jemanden gegen Lohn beschäftigen, geleistet, ohne 
Recht auf Hinzuziehung der Versicherten und ohne Abzüge von ihrem 
Lohn‘‘; solche ungesetzlichen Abzüge werden verfolgt nach dem ent- 
sprechenden Paragraphen des Strafkotex’ der Republik, 
Weiterhin, in Uebereinstimmung mit dem Einheitsprinzip des Or- 
ganisationssystems, werden die Fonds der Versicherungsorgane nicht 
mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten des Versicherungsrisikos 
gespalten, wie es in anderen Ländern der Fall ist, sondern sie bilden 
den einen gemeinsamen Versicherungsfonds (ausgenommen davon sind die 
Beiträge der Unternehmen für die medizinische Hilfe — die einlaufenden 
Summen werden von den Versicherungsorganen den entsprechenden „Ab- 
teilungen für die medizinische Hilfeleistung an die Versicherten‘‘ über- 
wiesen). Dabei sind die Versicherungsgelder keineswegs „Eigentum“ 
des einzelnen Versicherungsorgans, sondern sie ‘bilden einen Teil des 
allgemeinen Bundesfonds der Sozialversicherung. In Uebereinstimmung 
mit diesem Prinzip verleiht. das Gesetz den oberen Organen das Recht 
auf Entnahme von Summen aus den Fonds von Versicherungsorganen, 
die einen Ueberschuß an Geldmitteln aufweisen, und deren Ueberwei- 
sung an andere Versicherungskassen, die an Geldmangel leiden, 
Außerdem unterscheidet sich das Finanzsystem der‘ sowjetistischen 
Versicherung von den westeuropäischen Systemen dadurch, daß es 
keinerlei spezielle Fonds zur Sicherung langfristiger Verpflichtungen 
der Versicherungsorgane (Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten) vor- 
sieht: bei der staatlichen, nicht privaten Organisationen übertragenen 
Durchführung der Sozialversicherung besteht keine Ursache zur Akku. 
mulation solcher speziellen Fonds, die die Erfüllung der den Ver- 
sicherten gegenüber von den Versicherungsorganisationen übernommenen 
Verpflichtungen garantieren sollen. *) 
Die Sätze des Versicherungstarifes und die Normen der Unter- 
stützungen und Renten sind im Sowjetbund so festgesetzt, daß sämt- 
liche laufenden Ausgaben der Versicherungsorgane, die Erfüllung sowohl 
kurzfristiger Verpflichtungen (bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, 
Arbeitslosigkeit usw.) als auch langfristiger (Invalidenrenten usw.), sowie 
auch die Unterhaltung des geschäftlichen Apparates aus den laufenden 
Einnahmen vollständig gedeckt werden. 
Zwar werden 100% aller Versicherungsbeiträge von den Versiche- 
rungskassen an den allrussischen Sozialversicherungs-Reservefonds über- 
wiesen, über den die Zentralverwaltung für Sozialversicherung verfügt, 
doch ist dieser Fonds eigentlich kein Reservefonds, sondern er ist eher 
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} 
*) Einige Staaten (Deutschland, ferner der österreichische Gesetz- 
'entwurf, betreffend die Angestelltenyersicherung) haben bereits auf das 
Kapitalisationssvstem verzichtet.
	        
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