sicherungsbeiträge von den Unternehmungen, Institutionen, Betrieben
oder Personen, die jemanden gegen Lohn beschäftigen, geleistet, ohne
Recht auf Hinzuziehung der Versicherten und ohne Abzüge von ihrem
Lohn‘‘; solche ungesetzlichen Abzüge werden verfolgt nach dem ent-
sprechenden Paragraphen des Strafkotex’ der Republik,
Weiterhin, in Uebereinstimmung mit dem Einheitsprinzip des Or-
ganisationssystems, werden die Fonds der Versicherungsorgane nicht
mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten des Versicherungsrisikos
gespalten, wie es in anderen Ländern der Fall ist, sondern sie bilden
den einen gemeinsamen Versicherungsfonds (ausgenommen davon sind die
Beiträge der Unternehmen für die medizinische Hilfe — die einlaufenden
Summen werden von den Versicherungsorganen den entsprechenden „Ab-
teilungen für die medizinische Hilfeleistung an die Versicherten‘‘ über-
wiesen). Dabei sind die Versicherungsgelder keineswegs „Eigentum“
des einzelnen Versicherungsorgans, sondern sie ‘bilden einen Teil des
allgemeinen Bundesfonds der Sozialversicherung. In Uebereinstimmung
mit diesem Prinzip verleiht. das Gesetz den oberen Organen das Recht
auf Entnahme von Summen aus den Fonds von Versicherungsorganen,
die einen Ueberschuß an Geldmitteln aufweisen, und deren Ueberwei-
sung an andere Versicherungskassen, die an Geldmangel leiden,
Außerdem unterscheidet sich das Finanzsystem der‘ sowjetistischen
Versicherung von den westeuropäischen Systemen dadurch, daß es
keinerlei spezielle Fonds zur Sicherung langfristiger Verpflichtungen
der Versicherungsorgane (Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten) vor-
sieht: bei der staatlichen, nicht privaten Organisationen übertragenen
Durchführung der Sozialversicherung besteht keine Ursache zur Akku.
mulation solcher speziellen Fonds, die die Erfüllung der den Ver-
sicherten gegenüber von den Versicherungsorganisationen übernommenen
Verpflichtungen garantieren sollen. *)
Die Sätze des Versicherungstarifes und die Normen der Unter-
stützungen und Renten sind im Sowjetbund so festgesetzt, daß sämt-
liche laufenden Ausgaben der Versicherungsorgane, die Erfüllung sowohl
kurzfristiger Verpflichtungen (bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit usw.) als auch langfristiger (Invalidenrenten usw.), sowie
auch die Unterhaltung des geschäftlichen Apparates aus den laufenden
Einnahmen vollständig gedeckt werden.
Zwar werden 100% aller Versicherungsbeiträge von den Versiche-
rungskassen an den allrussischen Sozialversicherungs-Reservefonds über-
wiesen, über den die Zentralverwaltung für Sozialversicherung verfügt,
doch ist dieser Fonds eigentlich kein Reservefonds, sondern er ist eher
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*) Einige Staaten (Deutschland, ferner der österreichische Gesetz-
'entwurf, betreffend die Angestelltenyersicherung) haben bereits auf das
Kapitalisationssvstem verzichtet.