Zwar darf die Maximalhöhe der Unterstützungen 5 Rbl. pro Tag
nicht überschreiten, doch berücksichtigt man, daß, laut der letzten
Statistik, der Durchschnittslohn für die Unien nur 40—45 Rbl. monatlich
beträgt, so muß man gestehen, daß in Wirklichkeit nur 5—100% der
Versicherten (Direktoren, Ingenieure usw.) von dieser Einschränkung
betroffen werden, daß. jedoch die erdrückende Mehrheit der Versi-
cherten während der ganzen Krankheitsdauer ihren vollen Arbeitslohn
bezieht.
DabeihabenGesetzund Praxisdersowjetistischen
Versicherungskassen sich auf diesem Gebiet von der
Sozialversicherung der ganzen Welt noch ein Ver-
dienst erworben, indem sie die Behauptungen der
Gegner der Erstattung des vollen Arbeitslohnes,
diese Maßregel „müsse ein Ansporn zur Simulation
und „Faulenzerei‘“ sein, glänzend wiederlegt hat.
Wir verfügen zwar über keine genaue Statistik der Simulations-
fälle, vergleicht man aber die Krankheitsstatistik der Versicherten in
Sowjetrußland (10 Krankheitstage pro Jahr und Person) mit denjenigen
der westeuropäischen Krankenkassen, die ihren Mitgliedern keine 100%,
sondern nur 50—750%9 ihres Arbeitslohnes “auszahlen, und sieht man, daß
in diesen letzteren die entsprechende Zahl die gleiche ist (10—11 Krank-
heitstage pro Jahr und Person) so liegt die Grundlosigkeit solcher Insinua-
tionen gegenüber der Arbeiterklasse klar auf der Hand, ebenso wie
auch ihr innerer Beweggrund: dieser ist nicht in der Angst vor dem
„Müßiggang‘ zu suchen, sondern in der Verteidigung des heiligen Mehr:
werts, von dem ein Teil bei der Auszahlung des vollen Arbeitslohnes
an die Kranken draufgehen müßte,
Doch ‚das ist eine alte Geschichte!“
Der Ausdruck „vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“
erstreckt sich, laut den sowjetistischen Gesetzen, nicht nur auf
Krankheitsfälle, sondern auch auf andere Fälle der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Kassen-
mitglieds. Solchesind: Quarantäne des Arbeiters (bei
einer ansteckenden Krankheit eines Familienmit-
glieds), Pflege eines erkrankten Familienmitglieds
bis zu dessen Ueberführung ins Krankenhaus, auch
Schwangerschaft und die Periode nach der Nieder-
kunft bei weiblichen Kassenmitgliedern.
Während der Dauer der Quarantäne und der Pflege Erkrankter er-
hält der Versicherte ebenfalls seinen vollen Arbeitsohn, wie im Kiank-
heitsfall.
Was Schwangere und Wöchnerinnen anbetrifft, so zahlt ihnen die
Versicherungskasse eine Unterstützung in der Höhe ihres tatsächlichen
Arheitslohnes aus und zwar in "Fällen. wo die Versicherte schwere kör-