perliche Arbeit leistet, 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Nieder-
kunft, in den übrigen Fällen 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der
Niederkunft,
Diese Normen über die Versorgung der versicherten Schwangeren
und Wöchnerinnen werden, neben einer ganzen Reihe anderer Maß-
nahmen, die im Interesse des Mutter- und Säuglings-Schutzes (unbe-
dingtes Verbot der Nachtarbeit und der Ueberstunden für Schwangere,
stillende Mütter usw.) laut dem Arbeitskodex, in der Sowjet-Union
durchgeführt sind, keine geringe Rolle in der Bekämpfung der Kinder-
sterblichkeit in Arbeiterfamilien spielen, durch die das vorrevolutionäre
Rußland zu solcher „Berühmtheit‘“ gelangt ist,
Die Technik der Auszahlung der Unterstützung im Falle einer vor-
übergehenden Arbeitsunfähigkeit ist höchst einfach, Der erkrankte Ar
beiter erhält aus einer beliebigen Sowjet-Heilanstalt einen „Kranken-
bogen‘, worin der behandelnde Arzt Angaben über die Dauer der Ar-
beitsunfähigkeit, über die Zahl der Besuche und dgl. einzutragen hat,
Sodann macht die Leitung des Betriebs, wo der Betreffende in Arbeit
steht, auf dem Krankenbogen einen Vermerk über die Höhe des Arbeits-
lohnes und die infolge der Krankheit versäumten Arbeitstage; der Bogen
wird sodann in der Versicherungskasse oder auf der nächsten Auszah-
lungsstelle vorgezeigt und es erfolgt sofortige Auszahlung der‘ Unter-
stützung,
. Krankenunterstützung wird vom ersten Krankentage an gewährt und
dauert bis zur völligen Herstellung des Kranken oder bis zur Feststellung
seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit (Invalidität): dann erhält er die
Invalidenrente. Feststellung der Invalidität kanna nur
durch eine spezielle ärztliche Kommission erfolgen
(ärztliches Sachverständigenbüro), keineswegs durch
die Kasse aus fiskalischen Erwägungen heraus.
c) Die ergänzenden Unterstützungen.
Diese Art der Versorgung der Versicherten sieht die Auszahlung
folgender Unterstützungen an die Versicherten und deren Angehörige
vor: Wöchnerinnen-, Still- und Sterbegelder.
Im Falleder Niederkunft eines versicherten weib-
lichen Kassenmitgliedes oder der Frau eines männ-
lichen wird eine einmalige Unterstützung zur An-
schaffung einer Kinderausstattung gewährt, und
zwar ungefähr in der Höhe eines ‚halben Durch-
schnittsmonatslohnes (18—20 Rb1l). Außerdem wird den be-
treffenden Personen ein monatliches Stillgeld in der Höhe
eines Viertels der voraufgegangenen Unterstützung (4—5 Rbl.) im Laufe
von neun Monaten nach der Niederkunft gewährt.
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