Full text: Die Sozialversicherung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

perliche Arbeit leistet, 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Nieder- 
kunft, in den übrigen Fällen 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der 
Niederkunft, 
Diese Normen über die Versorgung der versicherten Schwangeren 
und Wöchnerinnen werden, neben einer ganzen Reihe anderer Maß- 
nahmen, die im Interesse des Mutter- und Säuglings-Schutzes (unbe- 
dingtes Verbot der Nachtarbeit und der Ueberstunden für Schwangere, 
stillende Mütter usw.) laut dem Arbeitskodex, in der Sowjet-Union 
durchgeführt sind, keine geringe Rolle in der Bekämpfung der Kinder- 
sterblichkeit in Arbeiterfamilien spielen, durch die das vorrevolutionäre 
Rußland zu solcher „Berühmtheit‘“ gelangt ist, 
Die Technik der Auszahlung der Unterstützung im Falle einer vor- 
übergehenden Arbeitsunfähigkeit ist höchst einfach, Der erkrankte Ar 
beiter erhält aus einer beliebigen Sowjet-Heilanstalt einen „Kranken- 
bogen‘, worin der behandelnde Arzt Angaben über die Dauer der Ar- 
beitsunfähigkeit, über die Zahl der Besuche und dgl. einzutragen hat, 
Sodann macht die Leitung des Betriebs, wo der Betreffende in Arbeit 
steht, auf dem Krankenbogen einen Vermerk über die Höhe des Arbeits- 
lohnes und die infolge der Krankheit versäumten Arbeitstage; der Bogen 
wird sodann in der Versicherungskasse oder auf der nächsten Auszah- 
lungsstelle vorgezeigt und es erfolgt sofortige Auszahlung der‘ Unter- 
stützung, 
. Krankenunterstützung wird vom ersten Krankentage an gewährt und 
dauert bis zur völligen Herstellung des Kranken oder bis zur Feststellung 
seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit (Invalidität): dann erhält er die 
Invalidenrente. Feststellung der Invalidität kanna nur 
durch eine spezielle ärztliche Kommission erfolgen 
(ärztliches Sachverständigenbüro), keineswegs durch 
die Kasse aus fiskalischen Erwägungen heraus. 
c) Die ergänzenden Unterstützungen. 
Diese Art der Versorgung der Versicherten sieht die Auszahlung 
folgender Unterstützungen an die Versicherten und deren Angehörige 
vor: Wöchnerinnen-, Still- und Sterbegelder. 
Im Falleder Niederkunft eines versicherten weib- 
lichen Kassenmitgliedes oder der Frau eines männ- 
lichen wird eine einmalige Unterstützung zur An- 
schaffung einer Kinderausstattung gewährt, und 
zwar ungefähr in der Höhe eines ‚halben Durch- 
schnittsmonatslohnes (18—20 Rb1l). Außerdem wird den be- 
treffenden Personen ein monatliches Stillgeld in der Höhe 
eines Viertels der voraufgegangenen Unterstützung (4—5 Rbl.) im Laufe 
von neun Monaten nach der Niederkunft gewährt. 
.
	        
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