Gegenwärtig beträgt die Rente für die Invaliden ‚Gr, I ungefähr
den halben Durchschnittsmonatslohm (18 bis 20 Rubel), für Gruppe II
8% dieser Summe, 'für Gruppe III 1!/, der Rente von Gruppe I.
Bei. der Rentenfestsetzung wird die Vermögenslage des Invaliden
berücksichtigt, und wenn er eine rentable Erwerbsquelle besitzt, und
Handel treibt, so wird ihm der Anspruch auf Rente entzogen,
Die Invalidenrente wird bis zum Ableben des Invaliden ausbezahlt,
wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht vorher wiederhergestellt ist.
Was die Invaliden anbelangt, die ihre Arbeitsfähigkeit infolge eines
in Verbindung mitder Lohnarbeitstehenden Unfalls”)
eingebüßt haben, so sind für diese Invalidengruppe besondere Versor-
gungssätze vorgesehen,
Diese Invaliden werden in zwei Kategorien. eingeteilt: zur ersten
Kategorie gehören Invaliden, die vor dem 1. Januar 1924, zur zweiten:
diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt einen Unfall erlitten haben, **)
Als Grundlage zur Berechnung der Rentenhöhe dient für Invaliden
der ersten Kategorie der ortsübliche Durchschnittsmonats-
lohn des Wohnorts des Invaliden, für die zweite Kategorie der
individuelle tatsächliche Arbeitslohn des Invaliden in den dem:
Unfall voraufgegangenen drei Monaten,
Invaliden der Gruppe I, Kat..I (alte Invaliden) erhalten den vollen
ortsüblichen. Tagelohn, die der Gruppe I Kat, II (neue Invaliden) ihren
eigenen tatsächlichen vollen Lohn, Gruppe II 75% und Gruppe II1 50%
des Lohnes, doch darf die Rente nicht niedriger bemessen sein, als
die allgemeinen Rentensätze, und sie wird ohne Rücksicht auf die Ver-
mögenslage des Rentenempfängers ausbezahlt. Außer diesen Renten
genießen die Invaliden aller Gruppen und aller Kategorien, sowohl die
Unfalls- als auch die anderen Invaliden, eine Reihe von Vergünsti-
gungen bezüglich des Mietzinses, der Bezahlung kommunaler Abgaben,
der Gewerbesteuer, auch sind sie von sämtlichen anderen Steuern befreit.
(Um dem Leser das Maß dieser Vergünstigungen zu vergegenwär-
*) Dazu ist zu bemerken, daß diese Verbindung von der sowjetisti-
schen Gesetzgebung sehr weit gefaßt wird: so z. B. gehören dazu auch
die auf dem Weg zum Arbeitsort erlittenen Unfälle,
*) Die Einsetzung einer besonderen Kategorie für Invaliden, die vor
dem Jahre 1924 einen Unfall erlitten haben, ist dadurch bedingt, daß die
Feststellung des individuellen. Arbeitslohnes derjenigen Invaliden, die vor
der Revolution gearbeitet haben, unmöglich ist — wegen des Fehlens
diesbezüglicher Dokumente bei den Invaliden, sowie infolge . der
Schließung vieler Institutionen, in denen die Invaliden gearbeitet haben
Was aber die Invaliden anbelangt, die nach der Revolution, jedoch
bis 1924, einen Unfal erlitten haben, so ist auch die genaue Feststellung
ihres damaligen Arbeitslohnes aus verschiedenen Gründen ziemlich
schwierig (solche Gründe sind: die Labilität der Geldwährung, das eigen-
Kömliche- System der Lohnberechnung in der Zeit des Kriegskommunis-