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IV. ffentliches Recht.
R.V. Art. 60 will), und zwar festgestellt innerhalb der Grenzen der durch Reichs-
gesetz (R.V. Art. 60) zu beziffernden Friedenspräsenzstärke. „Friedenspräsenz—
ttärke“ ist die Gesamtzahl der im Frieden dauernd bhei den Fahnen versammelten Mann—
schaften (ohne Unteroffiziere und Einjährig-Freiwillige). Die Festlegung dieser Ziffer
auf unbestimmte Dauer (sog. „Aternat“) ist durch die R.V., Art. 60, nicht gefordert,
auch nicht üblich, sie erfolgte früher auf jeweils 7 Jahre („Septennat“), seit 1898 auf
jünf („Quinquennat“), die jetzt in Kraft stehende Bestimmung, R.G. v. 23. März 1899
gilt bis zum 81. März 1904 und normiert die Präsenzstaäͤrke als sog. „Jahres-
durchschnittsstärke“ auf 495 300 Mann. —
Was bleibt nun, wenn man von dem Inbegriff aller denkbaren Militärhoheitsrechte
die im vorstehenden zusammengestellte und beschriebene Reichszuständigkeit in Abzug
bringt, als Kompetenzrest zu Gunsten der Einzelstaaten, als „Kontingentsherrlichkeit
übrig? Im praktischen Effekt und von den Reservatrechten Bayerns (die Privilegierung
Württembergs nach der Mil.-Konv. v. 25. Nov. 1870 ist im Vergleich mit der bayerischen
kaum nennenswert) abgesehen doch nicht viel mehr als ein nudum ius. Ein Recht ohne
militärisch greifbaren Inhalt, freilich immerhin ein Recht, und ein verfassungsmäßiges
Recht. Noch immer ist die deutsche Heeresverwaltung gruͤndsützlich nicht eigene und uͤn—
mittelbare Reichs-, sondern Lan des verwaltung. Der Heeresdienst gilt, wie in den
Formeln der Fahneneide unzweideutig hervortritt, als Landesdienst, nicht als ein dem
Reiche geleisteter Dienst. Und ausdrüclich behält die R.V. Art. 68 Abs. 2 und 66, den
deutschen Landesherren und Senaten das Recht vor, innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken
die Kokarden und sonstigen äußeren Abzeichen „ihrer“ Soldaten zu bestimmen sowie die
Offizier(und Militärbeamten-)stellen ihrer“ Kontingente zu besetzen, soweit das Offizier⸗
ernennungsrecht nicht ausdrücklich dem Kaiser (. oben S. 6285) übertragen ist. Alles
dieses ist lediglich zuzugestehen und sollte nicht (wie Brockhaus, Haenel u. a. es tun)
oerwischt noch vertuscht werden. Die Einheit des deutschen Heeres, von welcher Art. 68
Abs. 1R. V. spricht (s. oben S. 620), ist eine Einheit im Rechtssinne offensichtlich
nicht, wohl aber freilich — und dem luͤn die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten keinen
Abbruch — eine Einheit in der Sache, auf die allein es ankommt: eine militärisch—
technische Einheit. Wohl sind die Partikulargewalten Träger der Heeresverwaltung,
aber sie müssen verwalten nach den Gesetzen, Verordnungen und Etats des Reichs, mit
Reichsmitteln und Reichsgut, uͤnter strengster Aufsicht und Kontrolle des Reichs. Der
Heeresdienst ist formell ein dem Landesherrn geleisteter, aber ein Dienst, welchen das
Reich auferlegt, regelt, begrenzt, befehligt, beaufsichtigt, bezahlt, ein Dienst, der letzten
Endes doch nur des Reichs wegen da ist, denn Krieg führen kann nur mehr das Reich. —
Nach dem im vorstehenden geschilderten System der deutschen Heeresverfassung
könnte und müßte es so viele Militärkontingente geben als Einzelstaaten vorhanden sind,
also 25. Diese Zahl ist jedoch durch Vertraͤge — „Militärkonventionen“, —
welche zwischen Preußen und den andern deutschen Einzelstaaten mit Ausnahme Bayerns,
Sachsens und Württembergs abgeschlossen worden sind, herabgemindert auf vier. In
diesen Militärkonventionen, deren Inhalt im einzelnen hier unerörtert bleiben muß, haben
die erwähnten Staaten auf die ihnen nach der R. V. noch zustehenden kontingentsherrlichen
Rechte zu Gunsten Preußens verzichtet (wobei die badischen, hesfischen und mecklenburgischen
Truppen in ihrer kontingentsmäßigen Gliederung und Geschlossenheit aufrechterhalten,
die anderen in die preußische Armee inkorporiert worben sind, so daß der Verband der
preußischen Armee, das „unier preußischer Verwaltung stehende Reichsmilitärkontingent“
(R.G. v. 26. Mai 1893 Art. 2 81) die ehemaligen Kontingente der Großherzogtuͤmer,
Herzogtümer, Fürstentümer und Freien Städte in sich aufgenommen hat und, nachdem ihm
auch die in Elsaß-Lothringen dislozierten Truppen einverleibt worden sind, nunmehr
ganz Deutschland außer Bayern, Württemberg und Sachsen umfaßt. Hierdurch ist der
Zustand, welcher herrschen würde, wenn das deutsche Heer in demselben Sinne eine „Ein⸗
heit“ wäre wie die Marine, ist die Vereinigung der Kommandogewalt und der Militär—
verwaltung in der einen Person des Kaisers und Königs für 17 von 23 deutschen
Armeekorps tatfächlich zur Wahrheit geworden. Das zweite, ba verische Kontingent