Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 627

des deutschen Heeres steht, wie oft erwähnt, unter einem von dem gemeinen Recht der
RWV. weit abweichenden Sonderrecht, ist insbesondere von der kaiserlichen Kommando⸗
gewalt zu Friedenszeiten eximiert. So bleiben denn als normale deutsche Kontingente
im Sinse der R.Wenur Sachsen und Württemberg übrig; nur in diesen beiden
Stagten kommt das Normalrecht der R.V. mit seiner Teilung der Militärhoheit zwischen
Kaiser und Kontingentsherr tatsächlich zur Geltung; indessen selbst hier nicht ohne jede
Einschränkung und Modifikation: sächs. Mil-Konvev. 7. Februar 1867, württ. Mil.—
dond! d. 26 November 1870 (letztere, nicht auch die erstere durch die R. V. als Sonder—
lecht im Sinne von Art. 78 Abs. 2 R. V. anerkannt).

846. Der Staatshaushalt.

„Staatshaushalt“, „Finanzwesen“, „Finanzwirtschaft“ sind gleichbedeutende Aus—
drücke. Sie bezeichnen den Inbegriff der Staatstatigkeiten, welche die Beschaffung, Ver⸗
waltung, Verwendung des zur Erfüllung der Staatszwecke erforderlichen Geldbedarfs
zum Gegenstande haben. Es handelt sich hierbei nicht notwendig überall um obrigkeitliche,
defehlende Tätigkeiten, um Handhabung der Staats gewalt (s. oben S. 464). Die
usgebende Funktion der Haushaltsführung ist sogar niemals Finanzgewalt: Zahlen
st nicht Herrschen. Aber auch die andere, die vereinnahmende Taͤtigkeit ist nicht
durchweg obrigkeitlich, herrschaftlich geartet, sondern nur eines Teiles; sie zerfällt in eine
jo beschaͤffene, öffentlichrechtlich geordnete Sphäre (Sphäre der Finanzgewalt) und in eine
vrivatwirtschaftlich⸗ privatrechtliche Sphäre, identisch mit der Eigenschaft und Gebarung
des Staates als Fiskus. —
Die Einnahmen. — Eine Einteilung der Einnahmen des Staates (als Einzel⸗
taat und Reich) ist nach verschiedenen Gesichtspunkten möglich. Staatsrechtlich wie
iinanzpolitisch bedeutsam ist zunächst die Unterscheidung zwischen ordentlichen und
rußeéerordentlichen oder, was dasselbe besagt, dauernden und einmaligen Ein—
nahmen. Ordentliche (dauernde) Einnahmen siud solche, welche im Gange der Staats⸗
wirtschaft regelmäßig, periodisch leinerlei, ob mit feststehenden oder schwankenden Beträgen)
viederkehren, außerordentliche (einmalige) solche, bei denen dies nicht der Fall ist. Es ver⸗
tteht sich, daß man in gleichartiger Weife auch bei den Ausgaben des Staates unter—
icheiden kann.
J. Die or dentlichen Einnahmen im Landes- und Reichshaushalt gliedern
ich weiterhin nach dem oben hervorgehobenen trennenden Gesichtspunkt in privatrechtlich—
iskalische und öffentlichrechtliche Einnahmen.
a) Die Hauptgruppe der privatrechtlich-fiskalischen Einnahmen wird gebildet durch
die Erträgnifse des, Staatsvermögens. Das Staatsvermögen (Staatsgut)
kommt hier wesentlich in denjenigen seiner Bestandteile in Betracht, die man als
„Finanzvermögen“ (werbendes Vermögen) zusammenfassend zu bezeichnen pflegt: es
ist dies der Inbegriff der Sachgüter des Staates, welche von vornherein dazu bestimmt sind,
ils Einnahmequelle zu dienen, einen dauernden Reinertrag abzuwerfen, im Gegensatz zu
anderen staatlichen Vermögensmassen, die als sogenannte Verwaltungsvermögen
ihren Zweck lediglich darin finden, im Dienste des Staates verwendet, gebraucht und
derbraucht zu werden. — Typische Einzelmassen des Finanzvermögens sind in den
dandern die Domanen, eiuschließlich der Staatsforsten (. oben 8 29 I), in
staatlichem Besitz befindliche Berg werke und Salinen, verschiedenartige Gewerbebetriebe
des Fiskus, vor allem — für die besitzenden Einzelstaaten ein Vermögensstück von
gößter sinenzieller Bedeutung — die Stgatseisenbahnen- Auch das Reich hat
Finanzvermögen in sehr beträchtlichem Umfange: die Reichspost und Telegraphie, die
Reichseisenbahnen (in Elsaß-Lothringen), die Reichsdruckerei u. a. m.
b) Unter öffentlichrechtlichen Einnahmen werden hier solche verstanden,
welche dem Staate nicht, wie die unter 2. angeführten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher
Vermögensgebarung Ibd Erwerbstätigkeit, aus Rechtsgeschäften des Privatrechts, sondern
auf Grund öffentuͤchrechtlicher Titel zufließen. Sie weisen zwei unter sich sehr ver—
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