Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Einleitung

I. Allgemeiner Überblick, Die öffentliche Anleihe
ist, so sagt Freund im KEingange seines noch
heute grundlegenden Werkes „Die Rechtsverhältnisse
der öffentlichen Anleihen“, eine der modernen Konzentrationsformen
 des Kapitals. Sie hat die Bestimmung,
 viele untätige kleine Kapitalien zu einer großen
Masse zu vereinigen und denjenigen Stellen zuzuführen,
an denen die gewaltige Geldbeträge erfordernden Aufgaben
 des Staatslebens, der Volkswirtschaft, des weltwirtschaftlichen
 Verkehrs gelöst werden. Das für
Zwecke der Anleihe aufzubringende Kapital wird in
bestimmte abgerundete Teilbeträge von meist verschiedenartiger
 Höhe zerlegt (gestückelt); über die
Teilbeträge werden regelmäßig Urkunden, in denen die
Forderung verkörpert ist (Wertpapiere), ausgestellt. Die
Anleihe ähnelt der Aktiengesellschaftsform. Doch besteht
 ein grundlegender Unterschied darin, daß der
Aktionär nicht Gläubiger dieser Erwerbsgesellschaft,
sondern Mitunternehmer wird und deshalb auch keine
Zinsen als festen Preis für die Überlassung der Kapitalnutzung,
 sondern je nach der Höhe seiner Einlage
einen entsprechenden Anteil am Reingewinn (Dividende)
 erhält.

Unter Anleihe im allgemeinen versteht
man die kreditweise Hereinnahme eines größeren
Geldbetrages aus fremden Wirtschaften in die eigene,
bei dessen Beschaffung sich, im Gegensatze zur Darlehnsaufnahme.
 der Sehuldner oder die die Anleihe

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