übernehmende Bankengruppe nicht an Einzelpersonen,
sondern an eine unbekannte Vielheit von Personen
wendet. Darlehen, über die Schuldscheine ausgestellt
sind, fallen hiernach nicht unter den Anleihebegriff;
sie sind aber, um sie bei der Ablösung den Anleihen
gleichzustellen, durch 8 30 Abs, 3 des Anleiheablösungs-
gesetzes vom 16. Juli 1925 ausdrücklich zu Anleihen
im Sinne des 8 30 Abs. 1 dieses Gesetzes erklärt worden
(vgl. hierzu Urteil des Reichsgerichts vom
23. März 1927 in Entsch. Bd. 116 S. 166 ff.).
Der Ausdruck öffentliche Anleihe wird
neuerdings auf die von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (insbesondere Reich, Länder, Ge-
meinden, Gemeindeverbände) aufgenommenen Anleihen
beschränkt.
Nach der heute wohl herrschenden Lehre ist das
durch die Aufnahme von Anleihen begründete Ver-
hältnis zwischen dem Staat und seinen
Gläubigern privatrechtlicher Natur. Der Staat
handelt hier nicht als Hoheitsperson. Vielmehr stehen
die Anleihegläubiger und der Staat als Privatrechts-
subjekt (Fiskus) sich als gleichberechtigte Vertrags-
parteien gegenüber, Dementsprechend hat selbstver-
ständlich der Gläubiger das Recht, den Staat aus An-
leiheforderungen wie aus jeder anderen Forderung zu
verklagen. Dies ist von der Rechtsprechung in
Deutschland niemals in Zweifel gezogen und es sind
dementsprechend auch Klagen gegen das Reich auf
Zahlung von Anleihezinsen und dergleichen formell
zugelassen worden (vergleiche z. B. Urteil des Reichs-
gerichts vom 27, Januar 1927 in der Juristischen
Wochenschrift 1927 Seite 18483). Die Stellung des
Gläubigers ist nur insofern ungünstiger als gegen-
über sonstigen Schuldnern, als der Staat gleichzeitig
Gesetzgeber ist. Indessen ist weder im Reiche noch