Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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[ S. 159). Eine Löschung solcher Forderungen 
gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen 
findet nicht statt ($ 10 Abs. 2 des Kriegsschäden- 
schlußgesetzes vom 30. 3. 1928, RGBI. I S. 120). 
Bei Ziehung eines eingetragenen Auslosungs- 
rechts wird das gezogene Auslosungsrecht und 
in Höhe seines Nennbetrages auch Anleiheab- 
lösungsschuld gelöscht und hierfür der Einlö- 
sungsbetrag, der sich aus dem fünffachen Nenn- 
betrag des Auslosungsrechts nebst 4% vom Hun- 
dert Zinsen ab 1, 1. 1926 abzüglich 10 vom Hun- 
dert Steuer vom Kapitalertrage zusammensetzt. 
gezahlt. 
Die im Reichsschuldbuch der Entschädigungen 
eingetragenen Forderungen (Stammentschädi- 
gung und Wiederaufbauzuschlag) werden, sobald 
sie nach dem vom Reichsminister der Finanzen 
aufgestellten Tilgungsplan (Artikel 16 der Ver- 
ordnung zur Durchführung des Kriegsschäden- 
schlußgesetzes vom 7. 6, 1928, RGBl. I S. 159) 
fällig geworden sind, unter Auszahlung ihres 
Nennbetrags gelöscht. 
8 9. 
Antragsberechtigte bei bestehenden Konten, 
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung ein- 
zetragener Forderungen auf ein anderes Konto, auf 
Eintragung und auf Löschung von Vermerken über 
Veränderungen im Schuldverhältnisse (8 3 Abs, 1) so- 
wie auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen 
gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur 
berechtigt: 
1. der eingetragene Gläubiger, 
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevoll- 
mächtigter, 
3. der Konkursverwalter, 
4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forde- 
rung von Todes wegen übergegangen ist, 
5. die gemäß 8 7 eingetragene zweite Person, 
6. der Testamentsvollstrecker,
	        
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