Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S 14. 
Ehefrau. 
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung 
les Ehemanns zugelassen. 
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, 
wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. 
Kin solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau 
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintra- 
zung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne 
zegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, 
wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güter- 
stand über die Buchforderung nur mit Zustimmung 
les Ehemanns verfügen kann. 
8 15. 
Formvorschriften. 
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie 
zur gleichzeitigen Erteilung einer Vollmacht, ferner 
„um Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten 
Person gemäß 8 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des 
Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen genügt 
schriftliche Form, Dasselbe gilt für Anträge auf 
Löschung der im 8 7 Abs, 1 und im 8 18 Abs. 2, 3 er- 
wähnten Vermerke. 
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Gel- 
tungsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß 8 129 
daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen 
Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags 
durch das Reichsschuldbuchbureau oder durch eine vom 
Reichskanzler bezeichnete Kasse. Außerhalb des Gel- 
tungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der An- 
trag gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul 
des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt 
sein. Die Reichsschuldenverwaltung kann in beson- 
deren Fällen von der Beobachtung dieser Formvor- 
schriften absehen. . Bei der Beglaubigung bedarf es 
weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme 
eines Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Änderungen in der Person 
des Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Änderung des 
Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so 
kann verlangt werden, daß die Identität durch eine 
öffentliche Urkunde dargetan wird. 
A nleiherecht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.