S 14.
Ehefrau.
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung
les Ehemanns zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns,
wenn ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist.
Kin solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintra-
zung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne
zegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet,
wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güter-
stand über die Buchforderung nur mit Zustimmung
les Ehemanns verfügen kann.
8 15.
Formvorschriften.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie
zur gleichzeitigen Erteilung einer Vollmacht, ferner
„um Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten
Person gemäß 8 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des
Gläubigers in bezug auf Kapital oder Zinsen genügt
schriftliche Form, Dasselbe gilt für Anträge auf
Löschung der im 8 7 Abs, 1 und im 8 18 Abs. 2, 3 er-
wähnten Vermerke.
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Gel-
tungsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäß 8 129
daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen
Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags
durch das Reichsschuldbuchbureau oder durch eine vom
Reichskanzler bezeichnete Kasse. Außerhalb des Gel-
tungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der An-
trag gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul
des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt
sein. Die Reichsschuldenverwaltung kann in beson-
deren Fällen von der Beobachtung dieser Formvor-
schriften absehen. . Bei der Beglaubigung bedarf es
weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme
eines Protokolls.
Sind seit der Eintragung Änderungen in der Person
des Gläubigers (Verheiratung einer Frau, Änderung des
Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so
kann verlangt werden, daß die Identität durch eine
öffentliche Urkunde dargetan wird.
A nleiherecht