enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Reichssechuldenverwaltung
*von der Beibringung des Erbscheins
oder der Bescheinigung abgesehen werden,
wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll
über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird.
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft
sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur
Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung
ist entweder durch die in den $8 1507, 2368 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder
durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende
Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung
über die .eingetragene Forderung befugt ist, nachzuweisen.
Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers
findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten
Bescheinigung ist das Nachlaßgericht und, falls der
Erblassers zur Zeit des Erbfalls im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul
des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erbtasser
zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen
yewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von
dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung
solcher Bescheinigungen erteilt ist.
Unberührt bleiben die landesgeseizlichen Vorschriften,
nach welchen zur Ausstellung der Bescheinigung
statt der Gerichte andere Behörden oder Notare
zuständig sind. Die Zuständigkeit ist von dem im
Abs, 4 bezeichneten Gericht auf der Bescheinigung zu
bestätigen.
8 17.
Bevollmächtigter für mehrere Erben.
Die Reichsschuldenverwaltung kann verlangen, daß
mehrere Erben zur Stellung von Anträgen und zur
Empfangnahme von Sechuldverschreibungen eine ein-‚elne
Person zum Bevollmächtigten bestellen.
$ 18.
Vellmachten; Genehmigungserklärungen; Löschung
von Beschränkungsvermerken; Anträge Ööffentlicher
Behörden,
„Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen
ÄIritter Personen. zu deren Gunsten der eingetragene