& 25.
Gebühren,
An Gebühren werden erhoben:
für Löschung ‚einer Reichsschuldbuchforderung
zum Zwecke der Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen
für je angefangene 1000 Mark Kapitalbetrag
0,75 Mark,
jedoch mindestens 2 Mark
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit
nötig im Verwaltungszwangsverfahren, eingezogen.
Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert
werden 9. .
An Gebühren für die gerichtliche oder notarielle
Beglaubigung der Anträge sind zu erheben: :
bei Beträgen bis 2000 Mark 1,50 Mark,
bei Beträgen über 2000 Mark 3,00 Mark; ;
soweit nicht nach landesrechtlichen Vorschriften eine
geringere Gebühr zur Hebung kommt*®). .
Im übrigen sind Beglaubigungen von Unterschrifter
unter Anträgen, Vollmachten und Genehmigungserklä
rungen, die nach ihrem. Inhalt ausschließlich eine. im
Reichsschuldbuch einzutragende oder eingetragene For
derung betreffen, stemnel- und gebührenfrei.
8 26.
Erledigung von Anträgen während der Zinszahlung.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von For-Jerungen
und Vermerken, welche in dem dem Fälligkeitstermine
der Zinsen voraufgehenden Monat eingereicht
werden, sind erst nach Ablauf desselben zu eıledigen.
; 8 27,
Ersetzt durch 8.23 der Reichsschuldenordnung vom
13. Februar 1924.
„1 Zur Zeit bleiben die Löschungsgebühren außer Ansatz, da
K Aufwertung auf Gold- oder Reichsmark nicht stattgefunden
at.
*) Auch bezüglich der Beglaubigungsgebühren hat eine Aufwertung
auf Gold- oder Reichsmark nicht stattgefunden, Die
Praxis neigt dazu, die in $ 25 Abs. 3 angegebenen Sätze als
Reichsmarkbeträge zugrunde zu legen.