3. Die für die Eintragung in das Reichsschuldbuch
maßaebenden Bestimmungen des
Gesetzes zur endgültigen Regelung der Liquidations-
und Gewalischäden (Kriegsschädenschlu8geseb)
vom 30. März 1928
(RGBL I S. 120).
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Liquidationsschäden; Gewaltschäden.,
Die im $ 1 des Reichsentlastungsgesetzes vom 4. Juni
1923 (RGBIL I S. 305) vorgesehene endgültige Regelung
der Liquidationsschäden sowie die endgültige Regelung
der Gewaltschäden erfolgen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
Liquidationsschäden sind Schäden im Sinne des
Liquidationsschädengesetzes in der Fassung vom 20. November
1923 (RGBI. I S. 1148). Gewaltschäden sind
Schäden im Sinne der Gewaltschädenverordnung vom
28, Oktober 1923 (RGBIl. I S. 1018, 1158).
|. Allgemeine Bestimmungen
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Schlußentschädigung.
Einem Geschädigten, der einen Liquidations- oder
Gewaltschaden im Sinne des $ 1 Abs. 2 (Schaden) erlitten
und hierfür eine Nachentschädigung auf Grund
der Nachentschädigungsrichtlinien vom 25. März 1925
(Reichsministerialbl. S. 245) bereits erhalten hat oder
noch erhält, wird eine Schlußentschädigung gewährt.
Eine Schlußentschädigung wird auch dann gewährt,
wenn nach den Bestimmungen der Nachentschädigungsrichtlinien
trotz Vorliegens eines entschädigungsfähigen
Schadens eine Nachentschädigung nicht gewährt
werden konnte, weil die Berechnung einen Entschädigungsbetrag
nicht ergab,
Für Forderungen wird eine Schlußentschädigung
auch dann gewährt, wenn der Geschädigte eine Nachentschädigung
gemäß $ 3 Abs. 2 der Nachenischädiyungsrichtlinien
nicht erhalten hat.