2. Besondere Beslimmungen über Schuldbuch-
forderungen
a) Eintragung von Schuldbuch-
forderungen.
Artikel 11.
Eintragung mehrerer natürlicher Personen gemein-
sam.
Als Gläubiger können im Reichsschuldbuch auch
mehrere natürliche Personen gemeinsam eingetragen
werden.‘ Die Reichsschuldenverwaltung kann von
ihnen die Bestellung eines gemeinsamen gesetzlichen
Vertreters oder eines gemeinsamen Bevollmächtigten
verlangen.
Artikel 12.
Rechte Dritter an dem Entschädigungsanspruch.
Rechte Dritter an dem Entschädigungsanspruche
setzen sich unbeschadet der Bestimmungen des $ 11 des
Reichsschuldbuchgesetzes an dem als Schuldbuch-
forderung einzutragenden Zahlungsbetrage fort, soweit
dieser 1000 Reichsmark übersteigt. Diese Rechte
werden auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts in
der in dem Ersuchen angegebenen Reihenfolge zugleich
mit der Forderung eingetragen.
Ist der Entschädigungsanspruch an einen Dritten
abgetreten oder an Zahlungsstatt zum Nennwert über-
wiesen, so ist, soweit der Zahlungsbetrag 1000 Reichs-
mark übersteigt, die Reichsschuldenverwaltung um
Eintragung des Dritten als Gläubiger zu ersuchen,
Die Bestimmungen des Artikel 8 bleiben unberührt.
Artikel 13
Berichtigung der Eintragung.
_ Nach Eintragung der Schuldbuchforderung ist einem
Krsuchen des Reichsentschädigungsamts um Berichti-
zung der Eintragung nur insoweit stattzugeben, als
nach Eintragung der Schuldbuchforderung einge-
Iragene Rechte Dritter davon nicht betroffen werden.