Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

2. Besondere Beslimmungen über Schuldbuch- 
forderungen 
a) Eintragung von Schuldbuch- 
forderungen. 
Artikel 11. 
Eintragung mehrerer natürlicher Personen gemein- 
sam. 
Als Gläubiger können im Reichsschuldbuch auch 
mehrere natürliche Personen gemeinsam eingetragen 
werden.‘ Die Reichsschuldenverwaltung kann von 
ihnen die Bestellung eines gemeinsamen gesetzlichen 
Vertreters oder eines gemeinsamen Bevollmächtigten 
verlangen. 
Artikel 12. 
Rechte Dritter an dem Entschädigungsanspruch. 
Rechte Dritter an dem Entschädigungsanspruche 
setzen sich unbeschadet der Bestimmungen des $ 11 des 
Reichsschuldbuchgesetzes an dem als Schuldbuch- 
forderung einzutragenden Zahlungsbetrage fort, soweit 
dieser 1000 Reichsmark übersteigt. Diese Rechte 
werden auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts in 
der in dem Ersuchen angegebenen Reihenfolge zugleich 
mit der Forderung eingetragen. 
Ist der Entschädigungsanspruch an einen Dritten 
abgetreten oder an Zahlungsstatt zum Nennwert über- 
wiesen, so ist, soweit der Zahlungsbetrag 1000 Reichs- 
mark übersteigt, die Reichsschuldenverwaltung um 
Eintragung des Dritten als Gläubiger zu ersuchen, 
Die Bestimmungen des Artikel 8 bleiben unberührt. 
Artikel 13 
Berichtigung der Eintragung. 
_ Nach Eintragung der Schuldbuchforderung ist einem 
Krsuchen des Reichsentschädigungsamts um Berichti- 
zung der Eintragung nur insoweit stattzugeben, als 
nach Eintragung der Schuldbuchforderung einge- 
Iragene Rechte Dritter davon nicht betroffen werden.
	        
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