Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

von 1000 Mark nebst Zuschlag von 50 Mark für jedes 
verflossene Jahr unter Abzug von 10%, eingeräumt 
worden war. Hiermit sollte, da die Frist von 20 Jah- 
ren die Zeit war, die vielfach von Aussteuer-, Militär- 
dienst- und ähnlichen Versicherungsgesellschaften für 
die Zahlung der versicherten Summe gewählt wird, 
die Sparprämienanleihe zu einer Art Versicherungs- 
police gestaltet werden. Auch wies man darauf hin, 
daß das in einer Sparprämienanleihe angelegte Geld 
sich in den Fällen der Kündigung nach dem 20. Jahre 
so verzinsen würde, als hätte man den Nennwert der 
Schuldverschreibung zu 3% Zins auf Zins bei einer 
Sparkasse oder ähnlichen Geldanstalt angelegt. 
Die Laufzeit der Tilgungsanleihen ist verschieden. 
Kurzfristige Anleihen nennt _ man. häufig Schatz: 
an WEiSunAeD, wenn auch vereinzelt Schatzanwei- 
sungen mit langer Laufzeit — z. B. während des 
Krieges — ausgegeben worden sind. Kurzfristige unver- 
zinsliche Schatzanweisungen entsprechen dem Be- 
dürfnis, zeitweilige Fehlbeträge in der Staatskasse im 
Laufe des Rechnungsjahres auszugleichen. Bei den 
kurzfristigen Anleihen spricht man von schweben- 
der, bei den langfristigen von fu ndierter Schuld. 
Ursprünglich bezeichnete man allerdings als fundierte 
Schulden, der Bedeutung des Wortes „fundiert“ ent- 
sprechend, nur solche, deren Dienst durch bestimmte 
Einnahmequellen sichergestellt war, wie jetzt zum Bei- 
spiel bei der Deutschen äußeren Anleihe von 1924 
(sog, Dawes-Anleihe), 
Eine weitere Unterscheidung ist die nach 
äußeren undinneren Anleihen. Die Staats- 
angehörigkeit der Zeichner oder späteren Gläubiger 
spielt hierbei keine Rolle. Vielmehr bezeichnet man 
als innere Anleihe diejenige, die aus einer Emission 
XIII
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.