Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

mit in Zusammenhang stehenden Fragen gibt die vom 
Reichsminister der Finanzen am 14. November 1928 
dem Reichstage vorgelegte „Denkschrift über die Ab- 
lösung der Markanleihen des Reichs“ (Reichstagsdruck- 
sache IV 1928 Nr. 474). 
Der Altbesitzantrag war bei einer der etwa 20000 
Vermittlungsstellen (Banken, Sparkassen, Genossen- 
schaften) innerhalb der Antragsfristen einzureichen. 
Von hier ging er im Inland an die Anleihealtbesitz- 
stellten, die in einer Zahl von 989 bei den Fi- 
nanzämtern errichtet waren, und im Ausland an die 
dort (z. B. in London, New York, Paris, Rom, Zürich) 
bestellten Sonderkommissare. Nach einer Vorprü- 
fung reichten diese Stellen den Antrag an den 
Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen 
alten Besitzes, der durch Verordnung vom 17. August 
1925 eingesetzt worden war, weiter, der dann über den 
Antrag entschied, soweit nicht von ihm die Entschei- 
dungsbefugnis den Anleihealtbesitzstellen überlassen 
war. Gegen ablehnende Entscheidungen der Anleihe- 
altbesitzstellen war die Beschwerde an den Reichs- 
kommissar, gegen ablehnende Entscheidungen des 
Reichskommissars an die Reichsschuldenverwaltung zu- 
gelassen. Im übrigen gingen alle Entscheidungen 
der Anleihealtbesitzstellen und des Reichskommissars 
an die Reichsschuldenverwaltung, die die Anleihe- 
ablösungsschuldverschreibungen und, soweit Altbesitz 
zuerkannt war, auch die Auslosungsscheine durch die 
Reichsbank an die Vermittlungsstellen zur Aushändi: 
gung an die Antragsteller auslieferte. 
Der Reichskommissar hat vom August 1925 bis 
31. März 1928 (nach der Verordnung vom 29. Februar 
1928 besteht jetzt nur noch eine Abwicklungsstelle) ge- 
arbeitet, in welcher Zeit von wenig mehr als 2 Jahren 
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