mit in Zusammenhang stehenden Fragen gibt die vom
Reichsminister der Finanzen am 14. November 1928
dem Reichstage vorgelegte „Denkschrift über die Ab-
lösung der Markanleihen des Reichs“ (Reichstagsdruck-
sache IV 1928 Nr. 474).
Der Altbesitzantrag war bei einer der etwa 20000
Vermittlungsstellen (Banken, Sparkassen, Genossen-
schaften) innerhalb der Antragsfristen einzureichen.
Von hier ging er im Inland an die Anleihealtbesitz-
stellten, die in einer Zahl von 989 bei den Fi-
nanzämtern errichtet waren, und im Ausland an die
dort (z. B. in London, New York, Paris, Rom, Zürich)
bestellten Sonderkommissare. Nach einer Vorprü-
fung reichten diese Stellen den Antrag an den
Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen
alten Besitzes, der durch Verordnung vom 17. August
1925 eingesetzt worden war, weiter, der dann über den
Antrag entschied, soweit nicht von ihm die Entschei-
dungsbefugnis den Anleihealtbesitzstellen überlassen
war. Gegen ablehnende Entscheidungen der Anleihe-
altbesitzstellen war die Beschwerde an den Reichs-
kommissar, gegen ablehnende Entscheidungen des
Reichskommissars an die Reichsschuldenverwaltung zu-
gelassen. Im übrigen gingen alle Entscheidungen
der Anleihealtbesitzstellen und des Reichskommissars
an die Reichsschuldenverwaltung, die die Anleihe-
ablösungsschuldverschreibungen und, soweit Altbesitz
zuerkannt war, auch die Auslosungsscheine durch die
Reichsbank an die Vermittlungsstellen zur Aushändi:
gung an die Antragsteller auslieferte.
Der Reichskommissar hat vom August 1925 bis
31. März 1928 (nach der Verordnung vom 29. Februar
1928 besteht jetzt nur noch eine Abwicklungsstelle) ge-
arbeitet, in welcher Zeit von wenig mehr als 2 Jahren
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