Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

im eigenen Lande des borgenden Staats herrührt, und 
als äußere Anleihe diejenige, bei der die Emission ganz 
oder zum größten Teil an ausländischen Plätzen er- 
folgt ist (z. B, die Dawes-Anleihe). 
In der Regel sind die öffentlichen Anleihen fort- 
laufend verzinslich. Den eigentlichen Schuldurkunden, 
die man auch Mantel nennt, werden zu diesem 
Zwecke Zinsscheine (Kupons) und Erneue- 
vungsscheine zur Abhebung weiterer Zinsscheine 
(Talons) beigegeben. Die Zinsscheine sind selbständig 
umlaufsfähig und können ohne die Hauptforderung 
geltend gemacht werden. Der Erneuerungsschein ist 
kein Wertpapier, sondern ein sog. Legitimations- 
papier; er wird nicht ausgestellt, um das Recht auf 
neue Zinsscheine von der Hauptobligation abzulösen, 
sondern nur, um die beschwerende und gefährdende 
Vorlegung der letzteren zu ersparen (so Urteil des 
Keichsgerichts vom 28. Oktober 1893 in Entsch. 
Bd. 31 S. 145 ff.) 
Eine Änderung der Verzinsung geschieht mitunter 
im Wege der sog. Konvertierung oder Kon- 
version. Regelmäßig ist die Konversion darauf 
gerichtet, dem Schuldner _ günstigere Bedingungen, 
insbesondere eine Herabsetzung des Zinsfußes, zu. ver- 
schaffen,  Vorausseizung für ihre Vornahme ist das 
Einverständnis der Gläubiger, Eine freie Verein- 
Darung vor der erstzulässigen Rückzahlung wird nur 
sehr selten zustandekommen. Die Zustimmung der 
Gläubiger sucht der Schuldner meist dadurch zu er- 
langen, daß er sie in einem Zeitpunkte, zu dem ihm 
das Recht der Kündigung oder der Rückzahlung zu- 
sieht, vor die Wahl stellt, entweder den Nennbetrag 
der Schuldverschreibungen in bar zu erhalten oder 
sich den neuen Bedingungen zu fügen und Schuldver- 
schreibungen ‚von demselben Betrage, aber zu einem 
XIV
	        
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