im eigenen Lande des borgenden Staats herrührt, und
als äußere Anleihe diejenige, bei der die Emission ganz
oder zum größten Teil an ausländischen Plätzen er-
folgt ist (z. B, die Dawes-Anleihe).
In der Regel sind die öffentlichen Anleihen fort-
laufend verzinslich. Den eigentlichen Schuldurkunden,
die man auch Mantel nennt, werden zu diesem
Zwecke Zinsscheine (Kupons) und Erneue-
vungsscheine zur Abhebung weiterer Zinsscheine
(Talons) beigegeben. Die Zinsscheine sind selbständig
umlaufsfähig und können ohne die Hauptforderung
geltend gemacht werden. Der Erneuerungsschein ist
kein Wertpapier, sondern ein sog. Legitimations-
papier; er wird nicht ausgestellt, um das Recht auf
neue Zinsscheine von der Hauptobligation abzulösen,
sondern nur, um die beschwerende und gefährdende
Vorlegung der letzteren zu ersparen (so Urteil des
Keichsgerichts vom 28. Oktober 1893 in Entsch.
Bd. 31 S. 145 ff.)
Eine Änderung der Verzinsung geschieht mitunter
im Wege der sog. Konvertierung oder Kon-
version. Regelmäßig ist die Konversion darauf
gerichtet, dem Schuldner _ günstigere Bedingungen,
insbesondere eine Herabsetzung des Zinsfußes, zu. ver-
schaffen, Vorausseizung für ihre Vornahme ist das
Einverständnis der Gläubiger, Eine freie Verein-
Darung vor der erstzulässigen Rückzahlung wird nur
sehr selten zustandekommen. Die Zustimmung der
Gläubiger sucht der Schuldner meist dadurch zu er-
langen, daß er sie in einem Zeitpunkte, zu dem ihm
das Recht der Kündigung oder der Rückzahlung zu-
sieht, vor die Wahl stellt, entweder den Nennbetrag
der Schuldverschreibungen in bar zu erhalten oder
sich den neuen Bedingungen zu fügen und Schuldver-
schreibungen ‚von demselben Betrage, aber zu einem
XIV