8 43,
Einlösungsbetrag.
(1) Die ausgelosten Teilbeträge der Ablösungs-
anleihen, welche gemäß der Vorschrift des 8 42 zu
tilgen sind, sind durch Barzahlung des Fünffachen
ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbetrag ist
mit 5 vom Hundert jährlich vom 1. Januar 1926 an
bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge aus-
gelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind bei der
Einlösung zu zahlen.
(2) Der Einlösungsbetrag ist auf Antrag bis auf das
Zehnfache des Nennwerts zu erhöhen, sofern dies dem
Anleiheschuldner nach seiner finanziellen Leistungs-
fähigkeit und unter Berücksichtigung seiner öffent-
lichen Aufgaben zugemutet werden kann. DE
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icht, soweit die Markanleihen auf Grund des S68ADs.3
des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920
des Finanzausgleichgesetzes vom 28. Juni 1923
(Reichsgesetzbl. S.402) .
(Reichsgesetzbl. 8. 494) für Rechnung des Reichs auf-
genommen sind. .
(3) Antragsberechtigt sind der Anleiheschuldner und
der Treuhänder (8 40 Abs. 4). Der Antrag kann nur
innerhalb von 4 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellt werden. Der Antrag ist bei der
obersten Landesbehörde oder bei der von ihr be-
stimmten Stelle einzureichen.
(4) Die obersten Landesbehörden bezeichnen die
Stellen, die für die Entscheidung über den Antrag zu-
ständig sind. Gegen die Entscheidung steht den An-
tragsberechtigten innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung die Beschwerde an eine kollegiale Behörde zu,
die die obersten Landesbehörden bestimmen. Die Ent-
scheidung der kollegialen Behörde ist endgültig. Die
Landesregierungen erlassen die näheren Vorschriften
über das Verfahren.
8 44.
Tilgung des Neubesitzes,
‚ Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen über
die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles der
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