Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 43, 
Einlösungsbetrag. 
(1) Die ausgelosten Teilbeträge der Ablösungs- 
anleihen, welche gemäß der Vorschrift des 8 42 zu 
tilgen sind, sind durch Barzahlung des Fünffachen 
ihres Nennwerts einzulösen. Der Einlösungsbetrag ist 
mit 5 vom Hundert jährlich vom 1. Januar 1926 an 
bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge aus- 
gelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind bei der 
Einlösung zu zahlen. 
(2) Der Einlösungsbetrag ist auf Antrag bis auf das 
Zehnfache des Nennwerts zu erhöhen, sofern dies dem 
Anleiheschuldner nach seiner finanziellen Leistungs- 
fähigkeit und unter Berücksichtigung seiner öffent- 
lichen Aufgaben zugemutet werden kann. DE 
ni a . SE S 
icht, soweit die Markanleihen auf Grund des S68ADs.3 
des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 
des Finanzausgleichgesetzes vom 28. Juni 1923 
(Reichsgesetzbl. S.402) . 
(Reichsgesetzbl. 8. 494) für Rechnung des Reichs auf- 
genommen sind. . 
(3) Antragsberechtigt sind der Anleiheschuldner und 
der Treuhänder (8 40 Abs. 4). Der Antrag kann nur 
innerhalb von 4 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes gestellt werden. Der Antrag ist bei der 
obersten Landesbehörde oder bei der von ihr be- 
stimmten Stelle einzureichen. 
(4) Die obersten Landesbehörden bezeichnen die 
Stellen, die für die Entscheidung über den Antrag zu- 
ständig sind. Gegen die Entscheidung steht den An- 
tragsberechtigten innerhalb eines Monats nach der Zu- 
stellung die Beschwerde an eine kollegiale Behörde zu, 
die die obersten Landesbehörden bestimmen. Die Ent- 
scheidung der kollegialen Behörde ist endgültig. Die 
Landesregierungen erlassen die näheren Vorschriften 
über das Verfahren. 
8 44. 
Tilgung des Neubesitzes, 
‚ Die Landesregierungen erlassen Bestimmungen über 
die Art und den Zeitpunkt der Tilgung des Teiles der 
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