zeichneten Frist für die Schuldbuchforderungen
als Zeitpunkt der Anmeldung;
zu bestimmen, daß den Anleihealtbesitzern von
Sechuldbuchforderungen die Auslosungsrechte von
Amts wegen zu gewähren sind;
Grundsätze für die Führung des Nachweises auf-
zustellen, daß Schuldverschreibungen, Schatz-
anweisungen oder Sechuldbuchforderungen von
Markanleihen des Reichs Altbesitzanleihen sind.
Der Beweis durch Urkunden darf nicht be-
schränkt werden.
N Die BReichsschuldenverwaltung wird ermächtigt,
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld und
Auslosungsscheine den mit der Ausreichung beauftrag-
ten Stellen in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs im
voraus zur Verfügung zu stellen,
Ss 50.
Vergeltungsrecht‘).
(1) Soweit Reichsangehörige in einem fremden
Staate hinsichtlich der Ablösung öffentlicher Anleihen
ungünstiger behandelt werden als seine Staatsangehöri-
gen, wird die Reichsregierung ermächtigt, eine ent-
sprechende unterschiedliche Behandlung der Angehöri-
yen dieses Staates durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Sofern nach der Gesetzgebung eines fremden
Staates dieser Staat oder seine Ööffentlich-rechtlichen
Körperschaften nicht verpflichtet sind, Reichsangehöri-
gen eine höhere Ablösung ihrer Anleihen zu gewähren
als die, welche ihnen im Deutschen Reiche unter den
gleichen Bedingungen auf Grund der deutschen Be-
stimmungen zufallen würde, wird die Reichsregierung
ermächtigt, einem solchen Staate gegenüber durch Ver-
ordnung eine entsprechende Regelung zu treffen.
(3) Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Ab-
lösung der Markanleihen des Reichs, der Länder, der
') In dem deutsch-französischen Aufwertungsabkommen vom
10. Mai 1926 (abgedruckt unter Nr. 12 S. 178) hat die Reichs-
"egierung darauf verzichtet, von der Retorsionsermächtigung
zegen französische Staatsangehörige Gebrauch zu machen.
Gegenüber gewissen dänischen Körperschaften ist durch die
Verordnung vom 24. Januar 1928 (abgedruckt unter Nr, 13 S, 184)
lie Anerkennung von Altbesitz ausgeschlossen worden.