Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zeichneten Frist für die Schuldbuchforderungen 
als Zeitpunkt der Anmeldung; 
zu bestimmen, daß den Anleihealtbesitzern von 
Sechuldbuchforderungen die Auslosungsrechte von 
Amts wegen zu gewähren sind; 
Grundsätze für die Führung des Nachweises auf- 
zustellen, daß Schuldverschreibungen, Schatz- 
anweisungen oder Sechuldbuchforderungen von 
Markanleihen des Reichs Altbesitzanleihen sind. 
Der Beweis durch Urkunden darf nicht be- 
schränkt werden. 
N Die BReichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, 
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld und 
Auslosungsscheine den mit der Ausreichung beauftrag- 
ten Stellen in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs im 
voraus zur Verfügung zu stellen, 
Ss 50. 
Vergeltungsrecht‘). 
(1) Soweit Reichsangehörige in einem fremden 
Staate hinsichtlich der Ablösung öffentlicher Anleihen 
ungünstiger behandelt werden als seine Staatsangehöri- 
gen, wird die Reichsregierung ermächtigt, eine ent- 
sprechende unterschiedliche Behandlung der Angehöri- 
yen dieses Staates durch Verordnung zu bestimmen. 
(2) Sofern nach der Gesetzgebung eines fremden 
Staates dieser Staat oder seine Ööffentlich-rechtlichen 
Körperschaften nicht verpflichtet sind, Reichsangehöri- 
gen eine höhere Ablösung ihrer Anleihen zu gewähren 
als die, welche ihnen im Deutschen Reiche unter den 
gleichen Bedingungen auf Grund der deutschen Be- 
stimmungen zufallen würde, wird die Reichsregierung 
ermächtigt, einem solchen Staate gegenüber durch Ver- 
ordnung eine entsprechende Regelung zu treffen. 
(3) Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Ab- 
lösung der Markanleihen des Reichs, der Länder, der 
') In dem deutsch-französischen Aufwertungsabkommen vom 
10. Mai 1926 (abgedruckt unter Nr. 12 S. 178) hat die Reichs- 
"egierung darauf verzichtet, von der Retorsionsermächtigung 
zegen französische Staatsangehörige Gebrauch zu machen. 
Gegenüber gewissen dänischen Körperschaften ist durch die 
Verordnung vom 24. Januar 1928 (abgedruckt unter Nr, 13 S, 184) 
lie Anerkennung von Altbesitz ausgeschlossen worden.
	        
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