Die Ablösung der Markanleihen des Reichs, der
Länder und Gemeinden muß grundsätzlich in derselben
Weise geordnet werden. Das Reich, die Länder und
lie Gemeinden decken ihren Bedarf aus einer Quelle,
deren Erträge unter die Beteiligten nach ihren Bedürf-
nissen aufgeteilt werden. Dies ist der Grundgedanke
des Finanzausgleichs. Da die finanziellen Kräfte aller
drei Schuldnergruppen auf das engste miteinander ver-
fMochten sind, so kann auch die Befriedigung der An-
sprüche ihrer Gläubiger nur nach Gesichtspunkten vor-
zenommen werden, welche für die Verpflichtungen der
Jreı Schuldnergruppen übereinstimmen,
Die volle Leistungsfähigkeit des Reichs, der Länder
und der öffentlichen Körperschaften ist erst wieder-
hergesefllt, wenn das Reich von auswärtigen Lasten
frei ist. Die Verpflichtungen, die Deutschland in dem
Londoner Abkommen übernommen hat, werden etwa 37
bis 38 Jahre hindurch zu erfüllen sein. Welche neue
öffentliche Verschuldung und welche aus ihr sich er-
gebenden laufenden Verpflichtungen nach dem Ablauf
dieser 37 Jahre bestehen werden und wie sich danach
die finanzielle Lage der öffentlichen Schuldner ge-
stalten wird, läßt sich aus der Entwicklung der Ver-
gangenheit schließen.
Die Zeit von der Reichsgründung bis zum Jahre
1908 umspannt einen gleichen Zeitraum wie die vor
uns liegende Periode der Erfüllung. des Londoner Ab-
kommens. Zum Beginn der Reichsgründung war die
öffentliche Verschuldung gering; sie wird kaum den
Gesamtbetrag erreicht haben, den die sogenannten
wertbeständigen Schulden der öffentlichen Hand in der
Gegenwart ausmachen. In den auf die Reichsgründung
folgenden 37 Jahren wuchs
die Reichsschuld auf. . . . 4253 Millionen Mark,
die Schuld der Bundesstaaten
auf rund . . . 0... . . 14000 y 5
die der Gemeinden auf rund . 7500 "
Summe . . . 25753 Millionen Mark.
Die Zinsenlast aus dieser Verschuldung betrug 1908
rund 1 Milliarde Mark, d. h. auf den Kopf der Bevöl-
kerung rund 15,30 Mark. Der Zinsfuß von über 99 v. II.
der deutschen Kommunalanleihen lag im Jahre 1907