finanzreform von 1908 weit übersteigen wird. So ergibt
sich denn, daß auch in der Zeit nach Abtragung der
Reparationsverpflichtungen bedeutende Lasten für die
Anleihen der Vergangenheit neben denen aus den neuen
Anleiheschulden nicht getragen werden können. Diese
Erkenntnis zwingt zu zwei Folgerungen: Die Mark-
anleihen können nur mit einer Anleiheschuld abgelöst
werden, die in ihrer Höhe so begrenzt ist, daß der
Dienst für sie die Anleihelasten der Zukunft nicht sehr
arheblich vermehrt, und ferner, die Leistungen, die in
den nächsten Jahrzehnten für die Ablösungsschuld auf-
gebracht werden können, müssen auch zu einem Teile
für eine Tilgung der Schuld verwandt werden. Unter
diesen Umständen erscheint ein Betrag von 5 v. H.!) des
Nennbetrags der noch ungetilgten öffentlichen Mark-
schulden als das Höchste, was selbst bei günstiger Ge-
staltung der Finanzlage in der Zukunft als erträglich
angesehen werden kann. Eine Ablösung der alten
Schulden zu diesem Satze ergibt bereits eine Ver-
schuldung von rund 4 Milliarden Reichsmark.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Regelung
darf indessen nicht nur als Richtlinie aufgestellt
werden, es müssen Abweichungen von ihm gesetzlich
ausgeschlossen werden. Wollte man sich nur auf die
Festlegung von Mindestsätzen für die Behandlung der
Anleihen von Ländern und Gemeinden beschränken
und zulassen, daß im übrigen jeder einzelne dieser
Schuldner in der Regelung seiner Anleihen selbständig
vorgeht, so würde sich die unhaltbare Folgerung er-
geben, daß die Schuldner, welche ihren Anleihe-
gläubigern eine günstigere Ablösung gewähren, bei
der Aufteilung der Einnahmen im Finanzausgleich mit
einem stärkeren Bedarfe berücksichtigt werden
müßten, Die Bevorzugung der günstiger bedachten
Anleihegläubiger wäre also nur zu Lasten der Allge-
meinheit und zum Nachteil der übrigen Gläubiger mög-
lich. Schließlich ist diese straffe Durchführung einer
einheitlichen Regelung auch ein Erfordernis der zu-
künftigen Anleihepolitik. Die verschiedenartige Be-
handlung der Schulden der Vergangenheit darf ‘nicht
1) Der im Entwurf vorgesehene Ablösungssatz von 5 v. 4.
ist bei der Beratung im Reichstag auf 2% v. H. herabgesetzt
worden.