Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

finanzreform von 1908 weit übersteigen wird. So ergibt 
sich denn, daß auch in der Zeit nach Abtragung der 
Reparationsverpflichtungen bedeutende Lasten für die 
Anleihen der Vergangenheit neben denen aus den neuen 
Anleiheschulden nicht getragen werden können. Diese 
Erkenntnis zwingt zu zwei Folgerungen: Die Mark- 
anleihen können nur mit einer Anleiheschuld abgelöst 
werden, die in ihrer Höhe so begrenzt ist, daß der 
Dienst für sie die Anleihelasten der Zukunft nicht sehr 
arheblich vermehrt, und ferner, die Leistungen, die in 
den nächsten Jahrzehnten für die Ablösungsschuld auf- 
gebracht werden können, müssen auch zu einem Teile 
für eine Tilgung der Schuld verwandt werden. Unter 
diesen Umständen erscheint ein Betrag von 5 v. H.!) des 
Nennbetrags der noch ungetilgten öffentlichen Mark- 
schulden als das Höchste, was selbst bei günstiger Ge- 
staltung der Finanzlage in der Zukunft als erträglich 
angesehen werden kann. Eine Ablösung der alten 
Schulden zu diesem Satze ergibt bereits eine Ver- 
schuldung von rund 4 Milliarden Reichsmark. 
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Regelung 
darf indessen nicht nur als Richtlinie aufgestellt 
werden, es müssen Abweichungen von ihm gesetzlich 
ausgeschlossen werden. Wollte man sich nur auf die 
Festlegung von Mindestsätzen für die Behandlung der 
Anleihen von Ländern und Gemeinden beschränken 
und zulassen, daß im übrigen jeder einzelne dieser 
Schuldner in der Regelung seiner Anleihen selbständig 
vorgeht, so würde sich die unhaltbare Folgerung er- 
geben, daß die Schuldner, welche ihren Anleihe- 
gläubigern eine günstigere Ablösung gewähren, bei 
der Aufteilung der Einnahmen im Finanzausgleich mit 
einem stärkeren Bedarfe berücksichtigt werden 
müßten, Die Bevorzugung der günstiger bedachten 
Anleihegläubiger wäre also nur zu Lasten der Allge- 
meinheit und zum Nachteil der übrigen Gläubiger mög- 
lich. Schließlich ist diese straffe Durchführung einer 
einheitlichen Regelung auch ein Erfordernis der zu- 
künftigen Anleihepolitik. Die verschiedenartige Be- 
handlung der Schulden der Vergangenheit darf ‘nicht 
1) Der im Entwurf vorgesehene Ablösungssatz von 5 v. 4. 
ist bei der Beratung im Reichstag auf 2% v. H. herabgesetzt 
worden.
	        
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