der Eigentümer des Zinsscheins ein von dem zustän-
digen Finanzamt bestätigtes Verzeichnis vorlegte, in
dem das Wertpapier, zu dem der einzulösende Zins-
schein gehörte, aufgeführt war. Die Verordnung trat
am 1. Dezember 1919 in Kraft. Es kann damit ge-
rechnet werden, daß in Auswirkung dieser Verordnung
vom 1. Juli 1920 an fast der gesamte Besitz an öffent-
lichen Anleihen entweder bei einer Bank deponiert
oder in ein von einem Finanzamt bestätigtes Ver-
zeichnis aufgenommen war. Die große Mehrzahl der
Altanleihebesitzer wird daher ihren Besitz am 1. Juli
1920 nachweisen können. Die Fortdauer des Anleihe-
besitzes von diesem Zeitpunkt bis zum Umtausch wird
in der Regel durch Bescheinigung der Banken nach-
gewiesen werden können, denen die Anleihen als re-
guläres oder irreguläres Depot übergeben waren; oder
die sie dem Besitzer ausgehändigt haben. Eine Be-
weisführung durch eidesstattliche Versicherung soll
nach Möglichkeit vermieden werden und wird sich
auch in der Mehrzahl der Fälle vermeiden lassen.
Die Auswahl des 1. Juli 1920 als maßgebenden
Stichtag wird in der praktischen Auswirkung dahin
führen, daß als Altbesitzer die Personen anerkannt
werden, die ihre Anleihen spätestens bis zum Ende
des Krieges erworben haben; denn nach Feststellungen
sind in dem Jahre 1919 und in der ersten Hälfte des
Jahres 1920 öffentliche Anleihen in nennenswertem
Umfange von Privaten nicht gekauft worden,
Gegen die technische Durchführbarkeit der Unter-
scheidung zwischen Anleihen alten und neuen Besitzes
sind aus den Kreisen des Bankgewerbes Bedenken
geltend gemacht worden. Diese Bedenken sind ein-
gehend geprüft worden. KErhebliche Schwierigkeiten
sind unzweifelhaft vorhanden. Durch sie wird die
Durchführung der Unterscheidung langwierig und
kostspielig werden. Aber es besteht nach sorgfältiger
Prüfung die Auffassung, daß die Schwierigkeiten nicht
als unüberwindlich angesehen zu werden brauchen,
Den banktechnischen Bedenken ist durch die Fassung
des Entwurfs Rechnung getragen, Sie werden auch bei
Abfassung der Durchführungsbestimmungen möglichst
zu berücksichtigen sein.
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