Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

der Eigentümer des Zinsscheins ein von dem zustän- 
digen Finanzamt bestätigtes Verzeichnis vorlegte, in 
dem das Wertpapier, zu dem der einzulösende Zins- 
schein gehörte, aufgeführt war. Die Verordnung trat 
am 1. Dezember 1919 in Kraft. Es kann damit ge- 
rechnet werden, daß in Auswirkung dieser Verordnung 
vom 1. Juli 1920 an fast der gesamte Besitz an öffent- 
lichen Anleihen entweder bei einer Bank deponiert 
oder in ein von einem Finanzamt bestätigtes Ver- 
zeichnis aufgenommen war. Die große Mehrzahl der 
Altanleihebesitzer wird daher ihren Besitz am 1. Juli 
1920 nachweisen können. Die Fortdauer des Anleihe- 
besitzes von diesem Zeitpunkt bis zum Umtausch wird 
in der Regel durch Bescheinigung der Banken nach- 
gewiesen werden können, denen die Anleihen als re- 
guläres oder irreguläres Depot übergeben waren; oder 
die sie dem Besitzer ausgehändigt haben. Eine Be- 
weisführung durch eidesstattliche Versicherung soll 
nach Möglichkeit vermieden werden und wird sich 
auch in der Mehrzahl der Fälle vermeiden lassen. 
Die Auswahl des 1. Juli 1920 als maßgebenden 
Stichtag wird in der praktischen Auswirkung dahin 
führen, daß als Altbesitzer die Personen anerkannt 
werden, die ihre Anleihen spätestens bis zum Ende 
des Krieges erworben haben; denn nach Feststellungen 
sind in dem Jahre 1919 und in der ersten Hälfte des 
Jahres 1920 öffentliche Anleihen in nennenswertem 
Umfange von Privaten nicht gekauft worden, 
Gegen die technische Durchführbarkeit der Unter- 
scheidung zwischen Anleihen alten und neuen Besitzes 
sind aus den Kreisen des Bankgewerbes Bedenken 
geltend gemacht worden. Diese Bedenken sind ein- 
gehend geprüft worden. KErhebliche Schwierigkeiten 
sind unzweifelhaft vorhanden. Durch sie wird die 
Durchführung der Unterscheidung langwierig und 
kostspielig werden. Aber es besteht nach sorgfältiger 
Prüfung die Auffassung, daß die Schwierigkeiten nicht 
als unüberwindlich angesehen zu werden brauchen, 
Den banktechnischen Bedenken ist durch die Fassung 
des Entwurfs Rechnung getragen, Sie werden auch bei 
Abfassung der Durchführungsbestimmungen möglichst 
zu berücksichtigen sein. 
7°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.