zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Ver-
ordnungen geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg
ist ausgeschlossen‘).
Gebühren oder Auslagen dürfen von den Behörden
innerhalb dieser Verfahren nicht in Ansatz gebracht
werden.
87.
Fristen für die Anmeldung.
Der Reichsminister der Finanzen kann die Fristen
für die Anmeldung zum Umtausch der Markanleihen
des Reichs verschieden danach bestimmen, ob gleich-
zeitig mit der Anmeldung die Gewährung von Aus-
losungsrechten beantragt wird oder nicht. Die Fristen
für die Anmeldung zum Umtausch und für die Anträge
auf Gewährung von Auslosungsrechten können auch
für die einzelnen Teile des Reichs und für Gebiete des
Auslandes verschieden bestimmt werden‘).
IL Der Umtausch der Markanleihen
des Reichs in die Anleiheablösungs-
schuld des Deutschen Reichs
il. Der Umtausch der Inhaberschuld-
üurkunden von Markanleihen des Reiches
88.
Anmeldungszwang.,
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen
ist durch Anmeldung innerhalb der Fristen, die der
Beichaminister der Finanzen bestimmt, geltend zu
machen.
89.
Vermittlungs: und Anmeldungsstellen.
Die Anmeldung ist durch Vermittlung einer öffent-
lich-rechtlichen Kreditanstalt, einer öffentlichen oder
unter Staatsaufsicht stehenden oder von der obersten
Landesbehörde zur Vermittlung zugelassenen Spar-
!) Siehe hierzu Urteil des Landgerichts I Berlin vom 19. No-
vember 1927 in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928 S, 1074.
2) Siehe 8 1 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichs-
ars der Finanzen vom 8. September 1925, abgedruckt unter
Nr. 5 8. 170.
LS