Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassenden Ver- 
ordnungen geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg 
ist ausgeschlossen‘). 
Gebühren oder Auslagen dürfen von den Behörden 
innerhalb dieser Verfahren nicht in Ansatz gebracht 
werden. 
87. 
Fristen für die Anmeldung. 
Der Reichsminister der Finanzen kann die Fristen 
für die Anmeldung zum Umtausch der Markanleihen 
des Reichs verschieden danach bestimmen, ob gleich- 
zeitig mit der Anmeldung die Gewährung von Aus- 
losungsrechten beantragt wird oder nicht. Die Fristen 
für die Anmeldung zum Umtausch und für die Anträge 
auf Gewährung von Auslosungsrechten können auch 
für die einzelnen Teile des Reichs und für Gebiete des 
Auslandes verschieden bestimmt werden‘). 
IL Der Umtausch der Markanleihen 
des Reichs in die Anleiheablösungs- 
schuld des Deutschen Reichs 
il. Der Umtausch der Inhaberschuld- 
üurkunden von Markanleihen des Reiches 
88. 
Anmeldungszwang., 
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen 
ist durch Anmeldung innerhalb der Fristen, die der 
Beichaminister der Finanzen bestimmt, geltend zu 
machen. 
89. 
Vermittlungs: und Anmeldungsstellen. 
Die Anmeldung ist durch Vermittlung einer öffent- 
lich-rechtlichen Kreditanstalt, einer öffentlichen oder 
unter Staatsaufsicht stehenden oder von der obersten 
Landesbehörde zur Vermittlung zugelassenen Spar- 
!) Siehe hierzu Urteil des Landgerichts I Berlin vom 19. No- 
vember 1927 in der „Juristischen Wochenschrift“ 1928 S, 1074. 
2) Siehe 8 1 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichs- 
ars der Finanzen vom 8. September 1925, abgedruckt unter 
Nr. 5 8. 170. 
LS
	        
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