(T
m
il
it
Au
j=3
$_
I
is
N
re
ıZ3
9
J4
08
‚X
2.
ap
Da
al
An
1-at
n,
he
Zu
AP
die von dieser Einrichtung Gebrauch machen, zu einer
etwaigen Stempelpflicht der Bürgschaftsurkunde nicht
herangezogen. Der Darlehnsnehmer braucht mit der
Bank, die die Garantie für das betreffende Darlehen
übernimmt, nicht in Verbindung zu treten. Er wendet
sich, ebenso wie bei der Beleihung anderer Wertpapiere,
lediglich an die für ihn zuständige Reichsbankanstalt,
wo er jede gewünschte Auskunft erhält
und die erforderlichen Förmlichkeiten sofort erfüllen
kann. Die Auszahlung der Darlehnssumme wird durch
die Einholung der Bürgschaft nicht aufgehalten, Von
den langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs
sind im Lombardverkehr mit der Reichsbank zurzeit
zugelassen: Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs mit Auslosungsscheinen, 6prozentige Deutsche
Reichsanleihe 1927 und 6%prozentige Schatzanweisungen
der Deutschen Reichspost.
Die Vorschriften, welche auf die Begebung und die
Verwaltung der Anleihen des Deutschen Reichs zur
Anwendung kommen, sind im wesentlichen in der
Reichsschuldenordnung. vom 12. Februar 1924
zusammengefaßt.
IL Reichsschuldenverwaltung. Die Bearbeitung
der Reichsanleihen liegt der Reichsschuldenverwaltung
ob, einer Behörde, die in Berlin ihren
Sitz hat.
Die Geschäfte der NEE de Bet wall werlen
bis zum 1. April 1924 von der renpischen Haur er
waltung der Staatsschulden mitgeführt, ee
dem die Reichsschuldenverwaltung eine n TE
ist, die die Geschäfte des preußischen Schu
miterlediegt.
Y VII