Verneint der Ausschuß eine der Fragen (Abs. 3),
so lehnt er den Antrag auf Gewährung der kulturellen
Wohlfahrtsrente ab, Die ablehnende Entscheidung ist
zu begründen und dem Antragsteller und der Reichsschuldenverwaltung
mitzuteilen. Die Entscheidung des
Ausschusses ist endgültig. Für die Entscheidung des
Ausschusses gelten die Vorschriften des $ 20 Abs. 3
Satz 2 und 3.
8 38.
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Lehnt der Ausschuß den Antrag nicht ab, so legt er
ihn mit seiner Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung
vor.
Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer kulturellen Wohlfahrtsrente,
soweit diese nicht von der zuständigen Stelle
(8 33) oder von dem Ausschuß abgelehnt sind. Die
Vorschriften des $ 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und
8 22 gelten entsprechend.
8 37.
Feststellung des Erlöschens der Rente.
Wird der zuständigen Stelle ($ 38) oder dem Gläubiger
einer Rente ein Grund für das Erlöschen einer
kulturellen Wohlfahrtsrente bekannt, so haben sie dies
der Reichsschuldenverwaltung anzuzeigen. Für das
weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 23
Abs. 2 Satz 1 bis 5 und Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Ausschusses für die soziale Wohlfahrtsrente
deı Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente
tritt.
8 38.
Amtshilfe,
Die Obersten Landesbehörden oder die sonst zuständigen
Stellen, der Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente
und die Reichsschuldenverwaltung haben in
den die kulturelle Wohlfahrtsrente betreffenden Angelegenheiten
einander Amtshilfe zu leisten. ;
AA