Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Antragberechtigt ist der Gläubiger der bar abzu- 
lösenden Markanleihen. | 
Der Antrag ist an die Anleihealtbesitzstelle bei dem 
Finanzamt zu richten, das für die KEinkommens- 
besteuerung des Anleihegläubigers zuständig ist. Hat 
der Anleihegläubiger seinen Wohnsitz oder seinen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt im Saargebiete, so ist der 
Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungswesen 
im Saargebiete die zuständige Anleihealtbesitzstelle. 
8 41. 
Erfordernisse für den Antrag. 
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag seine 
Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort, den Nennbetrag 
und die Bezeichnung der Markanleihen, deren Bar- 
ablösung beantragt wird, sowie die Höhe und die 
Quellen seines Einkommens im Kalenderjahre 1926 an- 
zugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800°) 
Reichsmark übersteigen und eine Barablösung von 15 
Reichsmark für je 100 Mark Nennbetrag der Mark- 
anleihen beantragt wird, ist zu begründen, weshalb ein- 
zelne Teile des Einkommens außer Ansatz zu bleiben 
haben (8 19 Abs. 2 des Gesetzes). Der Antragsteller hat 
{erner zu erklären, ob und gegebenenfalls bei welcher 
Stelle er für Markanleihen des Reichs Rechte als An- 
leihealtbesitzer geltend gemacht hat und ob ihm Schuld- 
buchforderungen von Markanleihen des Reichs oder im 
Reichsschuldbuch eingetragene Auslosungsrechte zu- 
stehen. 
Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck zu stellen. 
Dem Antrag sind die Beweisurkunden beizufügen. 
Sofern die Barablösung von Schuldurkunden beantragt 
wird, sind diese der Anleihealtbesitzstelle gleichzeitig 
mit dem Antrag vorzulegen. Die Anleihealtbesitzstelle 
stempelt die Schuldurkunden ab und gibt sie dem An- 
leihegläubiger zurück. 
Sind angemeldete ($8 8 ff. der Ersten Verordnung 
zur Durchführung des Gesetzes) Schuldurkunden von 
Markanleihen des Reichs im Gesamtnennbetrage von 
weniger als 500 Mark in dem Verfahren für die Ge- 
1) Erhöht auf 1000 RM. (s. die Fußnote zu 8 19 des Gesetzes). 
(BA
	        
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