Antragberechtigt ist der Gläubiger der bar abzu-
lösenden Markanleihen. |
Der Antrag ist an die Anleihealtbesitzstelle bei dem
Finanzamt zu richten, das für die KEinkommens-
besteuerung des Anleihegläubigers zuständig ist. Hat
der Anleihegläubiger seinen Wohnsitz oder seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Saargebiete, so ist der
Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungswesen
im Saargebiete die zuständige Anleihealtbesitzstelle.
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Erfordernisse für den Antrag.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag seine
Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort, den Nennbetrag
und die Bezeichnung der Markanleihen, deren Bar-
ablösung beantragt wird, sowie die Höhe und die
Quellen seines Einkommens im Kalenderjahre 1926 an-
zugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800°)
Reichsmark übersteigen und eine Barablösung von 15
Reichsmark für je 100 Mark Nennbetrag der Mark-
anleihen beantragt wird, ist zu begründen, weshalb ein-
zelne Teile des Einkommens außer Ansatz zu bleiben
haben (8 19 Abs. 2 des Gesetzes). Der Antragsteller hat
{erner zu erklären, ob und gegebenenfalls bei welcher
Stelle er für Markanleihen des Reichs Rechte als An-
leihealtbesitzer geltend gemacht hat und ob ihm Schuld-
buchforderungen von Markanleihen des Reichs oder im
Reichsschuldbuch eingetragene Auslosungsrechte zu-
stehen.
Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck zu stellen.
Dem Antrag sind die Beweisurkunden beizufügen.
Sofern die Barablösung von Schuldurkunden beantragt
wird, sind diese der Anleihealtbesitzstelle gleichzeitig
mit dem Antrag vorzulegen. Die Anleihealtbesitzstelle
stempelt die Schuldurkunden ab und gibt sie dem An-
leihegläubiger zurück.
Sind angemeldete ($8 8 ff. der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes) Schuldurkunden von
Markanleihen des Reichs im Gesamtnennbetrage von
weniger als 500 Mark in dem Verfahren für die Ge-
1) Erhöht auf 1000 RM. (s. die Fußnote zu 8 19 des Gesetzes).
(BA