nach dem Weltkriege von dem Verfall der deutschen
Währung ebenso betroffen worden wie die von pri-
vaten Personen ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Bei der Aufwertung hat aber eine gleichmäßige Be-
handlung nicht stattgefunden. Für die privatrecht-
lichen Forderungen haben die Rechtsprechung und die
3, Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBL I
S. 74) maßgebende Grundsätze aufgestellt. Dagegen
wurde davon abgesehen, über den Inhalt der auf Mark-
währung gestellten Anleiheverpflichtungen der öffent-
lichen Hand Bestimmung zu treffen. Die 3. Steuer-
notverordnung gab vielmehr dem Reiche, den Ländern
und den Gemeinden ein Moratorium für die Erfüllung
ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgenom-
menen und auf Mark lautenden Anleiheschulden. Ihr
S 16 schrieb vor, daß die Verzinsung und Einlösung
solcher Anleihen „bis zur Erledigung sämtlicher Repa-
rationsverpflichtungen“ nicht gefordert werden
könnten, und befreite andererseits die Gläubiger von
der Verpflichtung, „den Reichsmarkbetrag von Zins
und Kapital zum Nennbetrag als Schulderfüllung an-
zunehmen“, Dieser Schwebezustand wurde durch das
Anleiheablösungsgesetz vom 16, Juli 1925, das gleich-
zeitig mit dem Aufwertungsgesetz in Kraft getreten
ist, beseitigt, Auch hier ist trotz der engen Verwandt-
schaft der in den beiden Gesetzen behandelten Gebiete
mit Rücksicht auf die Überschuldung des Reichs im
Zusammenhange mit dem Ausgange des Weltkrieges
keine gleichartige Regelung erfolgt, was schon äußer-
lich dadurch erkennbar ist, daß das Anleiheablösungs-
gesetz den Ausdruck „Aufwertung“ vermeidet und
immer nur von einer „Ablösung“ der Markanleihen
redet.
Die durch das Reichsgesetz vom 16. Juli 1925 vor-
genommene Anleiheablösung steht nach Umfang und
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