Object: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

im Jahre 1923, war ein Rundschreiben des Sekretärs Urbahns bekannt 
geworden, wonach die Angeklagten keine Aussagen machen sollen. 
Daraus hat das Hamburger Gericht den Schluß gezogen, daß wir An- 
wälte von der Partei beauftragt waren, den Angeklagten bestimmte 
Aussagen in den Mund zu legen. Man erschwerte uns die Haft- 
besuche, Weiter zeigt die Erfahrung, daß Entlastungszeugen, welche 
Aussagen machen, die abweichen von denen der faschistischen Zeugen. 
wegen Meineides angeklagt werden. 
Beim Nachweis des subjektiven Tatbestandes wird außerordent- 
lich kühn verfahren. In vielen Fällen wird gesagt: Thälmann, der 
Vorsitzende der Kommunistischen Partei Deutschlands, hat so und so 
gesagt und das und das geschrieben, oder in irgendeiner Broschüre 
stand das und das. Der Angeklagte ist Kommunist und muß das 
gewußt haben. Folglich hat er die und die Absicht bei seiner Tat 
verfolgt. 
Die Aussagen von Spitzeln werden höher gewertet als die der 
Angeklagten, Darauf brauche ich nicht besonders einzugehen. Inter- 
essant ist das Vorgehen gegen die Verteidigung. Man beschränkt sich 
nicht nur darauf, gegen die Angeklagten vorzugehen, sondern geht 
gegen die Verteidigung vor. Wir haben zwei krasse Fälle zu ver- 
zeichnen, in denen Niedner so weit gegangen ist, die Angeklagten 
ihrer Verteidiger zu berauben. Im Tschekaprozeß wurde der Genosse 
Samter aus dem Saale gewiesen. Aber noch origineller ist, daß man 
im Zentrale-Prozeß dem Genossen Obuch einfach geschrieben hat, 
er werde von der Verteidigung zurückgewiesen, weil gegen ihn ein 
Verfahren wegen Hochverrats schwebe und er so mitschuldig sei und 
ebenfalls auf die Anklagebank gehöre. Dieser Beschluß hat im Gesetz 
nicht die geringste Stütze. Wir haben sofort diese Gelegenheit be- 
nutzt, um die Anwälte mobil zu machen. In öffentlichen Abhand- 
lungen wurde dies Vorgehen als Rechtsbruch angesehen, und als vor 
einigen Wochen, als der Zentrale-Prozeß stattfand, der Genosse 
Obuch auf Grund einer neuen Vollmacht zum Prozeß erschien, hat 
das Reichsgericht nicht gewagt, den Ausschluß vorzunehmen, 
Die Verschiedenartigkeit der Gesetzesauslegung wird auch da- 
durch gekennzeichnet, daß man die Delikte nach der Parteizugehörig- 
keit des Angeklagten konstruiert, d. h. bei Angeklagten der Rechts- 
organisationen biegen die Gerichte das politische Delikt zu einem kri- 
minellen um, um so den Angeklagten die Möglichkeit der Straf- 
erleichterung zu verschaffen. Bei Angeklagten der Linksorgani- 
sationen geschieht aber in der Regel das Gegenteil, So wurde z. B. in 
dem bekannten Fememordprozeß zuerst Anklage wegen Hochverrats 
usw. erhoben, Das Reichsgericht hat aber in einem seitenlangen und 
sehr gewundenen Beschluß die Anklageerhebung wegen Vorbereitung 
zum Hochverrat abgelehnt und die ganze Sache wegen Körperver- 
letzung und Totschlag an das Gericht in Landsberg a. d, Warthe ver- 
wiesen. Bei diesem Beschluß ist besonders interessant, daß er von 
demselben Reichsgerichtsrat Lorenz als stellvertretenden Vorsitzen- 
den des 4, Strafsenats unterzeichnet wurde, der u. a. die Buchhändler- 
prozesse und den Prozeß gegen den Filmkritiker Fritz Rau geführt 
hat, worüber ich bereits gesprochen habe. Die verschiedenartige Ein- 
stellung der Rechtsprechung ein und desselben Richters im Hinblick 
auf die politische Einstellung der Angeklagten kommt hier ganz scharf 
zum Ausdruck. 5 
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