Art in der Finanzgeschichte Deutschlands, ja, man
zann ohne Übertreibung sagen, Europas und der ganzen
Welt, einzig da. Der Gesamtbetrag der Anleihen, auf
lie sich das Gesetz bezieht, beträgt — abgesehen von
den Anleihen aus der Inflationszeit nach dem Kriege
— rund 84 Milliarden Mark. Davon entfallen auf das
Reich rund 74 Milliarden, auf die Länder rund 1%
Milliarden und auf die Gemeinden rund 9 Milliarden,
wogegen die Aufwertung der Hypotheken insgesamt
nur rund 40 Milliarden umfaßt hat.
Ausgeschlossen von dem Umtausch und für wertlos
erklärt waren nach 8 3 des Anleiheablösungsgesetzes
verschiedene Reichsschuldurkunden. Zunächst die
Zwangsanleihe, die auf Grund des Gesetzes vom
20. Juli 1922 (RGBI. I S. 601) ausgegeben worden war.
Schon Laband hat einmal ganz allgemein von
Zwangsanleihen, die man vielfach als ein „Zwischen-
ding zwischen Anleihe und Steuer“ angesehen hat,
gesagt, sie würden nur „im Scherze oder sarkastisch“
als Anleihe bezeichnet. Nun ist die Zwangsanleihe
auch vom Gesetzgeber ihres Anleihecharakters ent-
kleidet und zur reinen Steuer herabgedrückt worden.
Nicht umtauschfähig waren ferner die unverzins-
lichen Schatzanweisungen des Deut-
sachen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind. Solche
unverzinslichen Schatzanweisungen waren in der Infla-
tionszeit das wichtigste Kreditinstrument des Reichs,
da sie von der Reichsbank wie Wechsel diskontiert
und zur Notendeckung verwendet wurden. Der größte
Teil von ihnen war von der Reichsbank, ein verhältuis-
mäßig geringer Betrag vom Publikum erworben
worden. Wie Neufeld (Anleiheablösungsgesetz,
S. 64) mitteilt, war bei der Vorlage des Entwurfs zum
Anleiheablösungsgesetz nur noch ein Betrag im Werte
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