Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Art in der Finanzgeschichte Deutschlands, ja, man 
zann ohne Übertreibung sagen, Europas und der ganzen 
Welt, einzig da. Der Gesamtbetrag der Anleihen, auf 
lie sich das Gesetz bezieht, beträgt — abgesehen von 
den Anleihen aus der Inflationszeit nach dem Kriege 
— rund 84 Milliarden Mark. Davon entfallen auf das 
Reich rund 74 Milliarden, auf die Länder rund 1% 
Milliarden und auf die Gemeinden rund 9 Milliarden, 
wogegen die Aufwertung der Hypotheken insgesamt 
nur rund 40 Milliarden umfaßt hat. 
Ausgeschlossen von dem Umtausch und für wertlos 
erklärt waren nach 8 3 des Anleiheablösungsgesetzes 
verschiedene Reichsschuldurkunden. Zunächst die 
Zwangsanleihe, die auf Grund des Gesetzes vom 
20. Juli 1922 (RGBI. I S. 601) ausgegeben worden war. 
Schon Laband hat einmal ganz allgemein von 
Zwangsanleihen, die man vielfach als ein „Zwischen- 
ding zwischen Anleihe und Steuer“ angesehen hat, 
gesagt, sie würden nur „im Scherze oder sarkastisch“ 
als Anleihe bezeichnet. Nun ist die Zwangsanleihe 
auch vom Gesetzgeber ihres Anleihecharakters ent- 
kleidet und zur reinen Steuer herabgedrückt worden. 
Nicht umtauschfähig waren ferner die unverzins- 
lichen Schatzanweisungen des Deut- 
sachen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden 
im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind. Solche 
unverzinslichen Schatzanweisungen waren in der Infla- 
tionszeit das wichtigste Kreditinstrument des Reichs, 
da sie von der Reichsbank wie Wechsel diskontiert 
und zur Notendeckung verwendet wurden. Der größte 
Teil von ihnen war von der Reichsbank, ein verhältuis- 
mäßig geringer Betrag vom Publikum erworben 
worden. Wie Neufeld (Anleiheablösungsgesetz, 
S. 64) mitteilt, war bei der Vorlage des Entwurfs zum 
Anleiheablösungsgesetz nur noch ein Betrag im Werte 
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