die Deutsche Regierung von mindestens zwei Mitgliedern
der Reichsschuldenverwaltung unterzeichnet
werden. (Alle Zeichnungen können Faksimilezeichnungen
sein, die entweder durch Lithographie oder
nach irgendeinem anderen angemessenen Verfahren
hergestellt sind.) Außerdem sollen da, wo es die Börsenusancen,
unter denen die definitiven Schuldverschreibungen
einer besonderen Ausgabe ausgegeben werden,
notwendig machen, diese Schuldverschreibungen, entsprechend
den Usancen, handschriftlich gezeichnet und
(oder) gegengezeichnet werden (je nach Lage des
Falles) durch eine oder mehrere ausreichend durch Beschluß
der Reichsschuldenverwaltung autorisierte Personen.
12. Für den Fall, daß eine solche Schuldverschreibung
zu irgendeiner Zeit beschädigt oder vernichtet
wird oder in Verlust gerät, wird seitens der
Deutschen Regierung eine neue Schuldverschreibung
gleichen Betrages, gleichen Inhalts und Datums ausgegeben
werden, und zwar, soweit es sich um beschädigte
Schuldverschreibungen handelt, gegen Umtausch
und Ungültigmachung der beschädigten Schuldverschreibungen
und ihrer Zinsscheine, oder, soweit es
sich um vernichtete oder in Verlust geratene Schuldverschreibungen
handelt, an Stelle der vernichteten
oder in Verlust geratenen Schuldverschreibungen und
ihrer Zinsscheine nur dann, wenn den Treuhändern und
einem Vertreter der Deutschen Regierung der genügende
Beweis erbracht ist, daß diese Schuldverschreibungen
und Zinsscheine vernichtet oder in
Verlust geraten sind. In diesem Falle ist überdies
eine ausreichende Sicherstellung erforderlich !).
13. Der Ausdruck „Treuhänder“ soll überall da, wo
er in dieser Vereinbarung gebraucht ist und wo der
‘') Die Einzelheiten der Ersatzleistung sind zwischen den
Treuhändern der Anleihe und der Reichsschuldenverwaltung vereinbart
worden. Anträge auf Ersatz sind an die Treuhänder
der Anleihe, Berlin SW 6, Luisenstr. 33, oder die Banken zu
richten, bei denen Zinsscheine und fällige Schuldverschreibungen
der betreffenden Ausgabe eingelöst werden.
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