3. Die Reparationsschuldverschreibungen der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ')
Auszug aus dem Gesetz über die Deutsche Reichs-
bahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August
1924 (RGBI. II S. 272).
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Errichtung der Gesellschaft.
(1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz
zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschati
mit der Firma
„Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft“,
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Be-
standteij] dieses Gesetzes
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Reparationsschuldverschreibungen; Reparations-
hypothek.,
(1) Die Gesellschaft gibt alsbald nach ihrer Errich-
tung hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen
im Nennwert von elf Milliarden Goldmark aus (Re-
parationsschuldverschreibungen). Die Inhaber der
Schuldverschreibungen werden durch einen Treuhänder
vertreten, der von der Reparationskommission ernannt
wird. Die Schuldverschreibungen sind ihm unverzüg-
‘ich auszuhändigen‘!).
(2) Zugunsten der Gläubiger dieser Schuldverschrei-
bungen entsteht kraft Gesetzes eine erststellige, allen
bereits eingetragenen Hypotheken und allen sonstigen
Pfandrechten im Range vorgehende Gesamthypothek
an allen Grundstücken, die zum Reichseisenbahnver-
mögen gehören, sowie an allen Grundstücken, die Eigen-
jum der Gesellschaft sind (Reparationshypothek); die
Hypothek erstreekt sich auch auf alles Zubehör dieser
‘) Bisher ist nur eine Generalschuldverschreibung über
ıl Milliarden Goldmark unter dem 1. Oktober 1924 von der
Reichsschulden verwaltung und der Deutschen Reichshahn-Gesell-
Schaft ausgestellt worden; ihr letzter Absatz lautet; „Diese
Schuldverschreibung ist unenigeltlich auf Verlangen des Treu-
händers gegen andere Schuldverschreibungen umzutauschen,
lceren Form, Wortlaut und Beirag im Rahmen des Gesetzes
über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft und ihrer Satzung
on ihm bestimmt werden
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