Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

3. Die Reparationsschuldverschreibungen der 
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft ') 
Auszug aus dem Gesetz über die Deutsche Reichs- 
bahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz) vom 30. August 
1924 (RGBI. II S. 272). 
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Errichtung der Gesellschaft. 
(1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz 
zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschati 
mit der Firma 
„Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft“, 
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Be- 
standteij] dieses Gesetzes 
R 4 
Reparationsschuldverschreibungen; Reparations- 
hypothek., 
(1) Die Gesellschaft gibt alsbald nach ihrer Errich- 
tung hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen 
im Nennwert von elf Milliarden Goldmark aus (Re- 
parationsschuldverschreibungen). Die Inhaber der 
Schuldverschreibungen werden durch einen Treuhänder 
vertreten, der von der Reparationskommission ernannt 
wird. Die Schuldverschreibungen sind ihm unverzüg- 
‘ich auszuhändigen‘!). 
(2) Zugunsten der Gläubiger dieser Schuldverschrei- 
bungen entsteht kraft Gesetzes eine erststellige, allen 
bereits eingetragenen Hypotheken und allen sonstigen 
Pfandrechten im Range vorgehende Gesamthypothek 
an allen Grundstücken, die zum Reichseisenbahnver- 
mögen gehören, sowie an allen Grundstücken, die Eigen- 
jum der Gesellschaft sind (Reparationshypothek); die 
Hypothek erstreekt sich auch auf alles Zubehör dieser 
‘) Bisher ist nur eine Generalschuldverschreibung über 
ıl Milliarden Goldmark unter dem 1. Oktober 1924 von der 
Reichsschulden verwaltung und der Deutschen Reichshahn-Gesell- 
Schaft ausgestellt worden; ihr letzter Absatz lautet; „Diese 
Schuldverschreibung ist unenigeltlich auf Verlangen des Treu- 
händers gegen andere Schuldverschreibungen umzutauschen, 
lceren Form, Wortlaut und Beirag im Rahmen des Gesetzes 
über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft und ihrer Satzung 
on ihm bestimmt werden 
"A
	        
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