Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

die ihm für den Zins- und Tilgungsdienst der Schuld- 
verschreibungen überwiesen worden sind. 
(15) Die Reparationskommission kann die Schuld- 
verschreibungen, um sie auf den Markt zu bringen, in 
jeder ihr geeignet erscheinenden Weise in verschiedene 
Serien mit verschiedenen Rechten hinsichtlich des 
Ranges der Hypothek, des Zinsfußes, der Kapital- 
rückzahlung einteilen lassen, jedoch unter der Voraus- 
setzung, daß die gesamte Jahresbelastung der Gesell- 
schaft oder der Reichsregierung dadurch nicht erhöht 
und die Dauer der Zahlungen der Gesellschaft oder 
der Reichsregierung nicht verlängert werden, 
8 9. 
Andere Schuldverschreibungen., 
(1) Andere als die im 8 8 genannten Schuldver- 
schreibungen oder andere hypothekarisch gesicherte 
Anleihen darf die Gesellschaft nur auf Grund eines Be- 
schlusses des Verwaltungsrats ausgeben, der mit einer 
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen 
gefaßt ist. Für die Ausgabe müssen mindestens zwei 
ausländische Mitglieder gestimmt haben. Die neuen 
Schuldverschreibungen oder die neuen Anleihen stehen 
den Reparationsschuldverschreibungen im Range nach. 
(2) Diese Schuldverschreibungen oder Anleihen 
dürfen nur bis zum Höchsthetrage von 250 Millionen 
Goldmark ausgegeben werden, solange nicht Vorzugs- 
aktien im Nennwert von mindestens einer Milliarde 
Goldmark untergebracht worden sind. 
S$ 10. 
Organisation der Gesellschaft, 
Die Organe der Gesellschaft sınd der Verwaltungs- 
rat und der Vorstand, Ihre Befugnisse bestimmen 
sich nach dem Gesetz und der Gesellschaftssatzung. 
8 11. 
Verwaltungsrat. 
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mit 
gliedern. 
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zur 
Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte von dem 
Treuhänder als dem Vertreter der Gläubiger der 
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