die ihm für den Zins- und Tilgungsdienst der Schuld-
verschreibungen überwiesen worden sind.
(15) Die Reparationskommission kann die Schuld-
verschreibungen, um sie auf den Markt zu bringen, in
jeder ihr geeignet erscheinenden Weise in verschiedene
Serien mit verschiedenen Rechten hinsichtlich des
Ranges der Hypothek, des Zinsfußes, der Kapital-
rückzahlung einteilen lassen, jedoch unter der Voraus-
setzung, daß die gesamte Jahresbelastung der Gesell-
schaft oder der Reichsregierung dadurch nicht erhöht
und die Dauer der Zahlungen der Gesellschaft oder
der Reichsregierung nicht verlängert werden,
8 9.
Andere Schuldverschreibungen.,
(1) Andere als die im 8 8 genannten Schuldver-
schreibungen oder andere hypothekarisch gesicherte
Anleihen darf die Gesellschaft nur auf Grund eines Be-
schlusses des Verwaltungsrats ausgeben, der mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
gefaßt ist. Für die Ausgabe müssen mindestens zwei
ausländische Mitglieder gestimmt haben. Die neuen
Schuldverschreibungen oder die neuen Anleihen stehen
den Reparationsschuldverschreibungen im Range nach.
(2) Diese Schuldverschreibungen oder Anleihen
dürfen nur bis zum Höchsthetrage von 250 Millionen
Goldmark ausgegeben werden, solange nicht Vorzugs-
aktien im Nennwert von mindestens einer Milliarde
Goldmark untergebracht worden sind.
S$ 10.
Organisation der Gesellschaft,
Die Organe der Gesellschaft sınd der Verwaltungs-
rat und der Vorstand, Ihre Befugnisse bestimmen
sich nach dem Gesetz und der Gesellschaftssatzung.
8 11.
Verwaltungsrat.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mit
gliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zur
Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte von dem
Treuhänder als dem Vertreter der Gläubiger der
299